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diensthabenden Mitgliede des Ausschusses svom Herbergsvater] in ein auf der Herberge aufzuhängendes
Verzeichniß nach der Reihenfolge der Anmeldungen einzutragen.)
8. 46c.
Jedes Innungsmitglied, welches einen Gesellen in Arbeit nimmt, hat ihn binnen 13) Tagen bei
dem Ausschusse für das Gesellen= und Herbergswesen behufs Eintragung in die Gesellenrolle anzumelden
und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Zeit abzumelden.
Für Gesellen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist bei der Anmeldung das
gesetzlich vorgeschriebene, vom Innungsmitgliede vorher mit dem vorgeschriebenen Eintrage zu versehende
Arbeitsbuch (§§. 107 und 111 der Gewerbeordnung) /, für Gesellen, welche von auswärts verschrieben
sind, deren Legitimation] beizufügen.
Vermögensverwaltung, Kassen= und Rechnungsführung.
S. 47.
Alljährlich hat der Innungsvorstand über den zur Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen
Aufgaben der Innung erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr
[Kalenderjahr] aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Innungsversammlung in der letzten ordentlichen
Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung vorzulegen und vorher während einer Woche zur Einsicht der
Innungsmitglieder auszulegen.
Der Vorstand hat eine Abschrift des beschlossenen Haushaltsplans der Aussichtsbehörde einzu-
reichen. Hat in der Innungsversammlung mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Innungsmitglieder
ausdrücklichen Widerspruch gegen den Haushaltsplan oder einzelne Posten desselben erhoben, so hat der
Vorstand die Entscheidung der Aussichtsbehörde einzuholen. Diese Entscheidung kann binnen 4 Wochen
mit der Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde angefochten werden; die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Haushaltsplan gebunden. Aus-
gaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Innungsversammlung.
Wenn die Innungsversammlung Aufwendungen für solche Zwecke beschließt, welche im Haushalts-
plane nicht vorgesehen sind, so finden auf diese Beschlüsse die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende
Anwendung.
S. 48.
Die Genehmigung der Innungsversammlung ist erforderlich:
zum Erwerbe, zur Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigenthum;
zur Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst-
werth haben;
zu Mieth= und Pachtverträgen;
zur dauernden Belegung von Kapitalien und zur Kündigung von dauernd belegten Kapitalien;
zur Aufnahme von Antleihen;
zum Abschlusse von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt
werden;
zur Anstellung von Prozessen und zum Abschlusse von Vergleichen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die durch Nebenstatuten begründeten Nebenkassen der Innung,
soweit nicht durch das Nebenstatut etwas Anderes bestimmt wird.
S. 49.
Zur Besorgung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte kann ssollj dem Kassenführer ein vom Innungs-
Wt Gauzunehmender Rechnungsführer beigegeben werden, welcher nicht Mitglied der Innung zu
ein braucht.
Die demselben zu gewährende Vergütung sund die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution] wird
durch eine mit ihm vom Innungsvorstand abzuschließende, von der Innungsversammlung zu genehmigende
Vereinbarung bestimmt.
,50.
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Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse und, soweit die Neben-
statuten nicht etwas Anderes bestimmen, auch der Nebenkassen zu bewirken.