Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

im  kaufmännischen

Verkehr,
Lieferungsund


Werkverdingungs-



198  Stempeltarif.  Kaufvertraͤge.

berechnung  nicht  in  Betracht  kommenden  Einlagen  an  baarem  Gelde  und  an
Effekten  ist  in  dem  vorstehenden  Erkenntniß  der  zur  Beurkundung  des  Vertrages
erforderliche  Stempel  dahin  festgestellt  worden:

1.  Immobiliarstempel  zu  1  pCt.  von  dem  nach  dem  Verhaͤltnisse:  18  996  000

Mark:  12  466  418  M.  =  4000000  :  x  zu  berechnenden  Betrage  von

2625062  M.  331.  26  251  M.  —  Pf.
.  Mobilienstempel  zu  ½  pCt.  von  dem  nach  dem  Verhältnisse:

  18996000  Mark:  2695  800  Maré  —

4000000  Mark  1  zu  berechnenden  Betrage  von

#5

567  667  M  mit  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  1  892  50
3.  Allgemeiner  Vertragsstempel  für  den  Gesellschaftsvertrng
  ..  .  ...  1  50
4.  Cessionsstempel  für  die  Abtretung  der  ausstehenden
Forderugen  1  50
zusammen.  28  146  M.  50  Pf.

Verträge  über  Theilung  gemeinschaftlich  besessener  Grundstücke,
durch  welche  kein  Theilnehmer  an  ihm  zum  speziellen  Eigenthum  zugewiesenen
  Immobilien  mehr  erhält,  als  er  vorher  an  der  Gemeinschaft
  pro  indiviso  besessen  hat,  sind  nur  als  Innominat-Verträge  zu
behandeln  und  unterliegen  als  solche  nur  dem  allgemeinen  Vertragsstempel
  von  15  Sgr.  Soweit  aber  ein  Theilnehmer  über  diesen
Antheil  Grundeigenthum  übernimmt,  hat  er  den  dafür  zu  entrichtenden
  Preis  als  Kaufpreis  für  den  Erwerb  von  Immobilien  zu  versteuern.
  F.-M.-R.  vom  25.  November  1852.  Ebenso  F.-M.-R.  vom
13.  Oktober  1854,  III,  25.062.

Gesetz,  betreffend  die  Stempelsteuer  für  Kauf=  und
Lieferungs-Verträge  im  kaufmännischen  Verkehr  und  für
Werkverdingungsverträge.

Vom  6.  Juni  1884.  —  Ges.-S.  S.  279.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,
verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für
den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausnahme  der
Hobenzolleruschen  Lande  und  des  Kreises  Herzogthum  Lauenurg,
  was  folgt:

§  1.  Die  Kabinets-Ordre  vom  30.  April  1847  (Ges.-S.
S.  201),  die  Bestimmung  unter  Nr.  29d  des  Tarifs  zur  Verordnung
  vom  19.  Juli  1867  (Ges.-S.  S.  1191)  und  die
Bestimmung  unter  Nr.  284  des  Tarifs  zur  Verordnung  vom
7.  August  1867  (Ges.-S.  S.  1277)  werden  aufgehoben.

Verträge,  welche  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  des  §  Fa  und  b  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881