im kaufmännischen
Verkehr,
Lieferungsund
Werkverdingungs-
198 Stempeltarif. Kaufvertraͤge.
berechnung nicht in Betracht kommenden Einlagen an baarem Gelde und an
Effekten ist in dem vorstehenden Erkenntniß der zur Beurkundung des Vertrages
erforderliche Stempel dahin festgestellt worden:
1. Immobiliarstempel zu 1 pCt. von dem nach dem Verhaͤltnisse: 18 996 000
Mark: 12 466 418 M. = 4000000 : x zu berechnenden Betrage von
2625062 M. 331. 26 251 M. — Pf.
. Mobilienstempel zu ½ pCt. von dem nach dem Verhältnisse:
18996000 Mark: 2695 800 Maré —
4000000 Mark 1 zu berechnenden Betrage von
#5
567 667 M mit .. .. . . . .. . .. 1 892 50
3. Allgemeiner Vertragsstempel für den Gesellschaftsvertrng
.. . ... 1 50
4. Cessionsstempel für die Abtretung der ausstehenden
Forderugen 1 50
zusammen. 28 146 M. 50 Pf.
Verträge über Theilung gemeinschaftlich besessener Grundstücke,
durch welche kein Theilnehmer an ihm zum speziellen Eigenthum zugewiesenen
Immobilien mehr erhält, als er vorher an der Gemeinschaft
pro indiviso besessen hat, sind nur als Innominat-Verträge zu
behandeln und unterliegen als solche nur dem allgemeinen Vertragsstempel
von 15 Sgr. Soweit aber ein Theilnehmer über diesen
Antheil Grundeigenthum übernimmt, hat er den dafür zu entrichtenden
Preis als Kaufpreis für den Erwerb von Immobilien zu versteuern.
F.-M.-R. vom 25. November 1852. Ebenso F.-M.-R. vom
13. Oktober 1854, III, 25.062.
Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf= und
Lieferungs-Verträge im kaufmännischen Verkehr und für
Werkverdingungsverträge.
Vom 6. Juni 1884. — Ges.-S. S. 279.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für
den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausnahme der
Hobenzolleruschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenurg,
was folgt:
§ 1. Die Kabinets-Ordre vom 30. April 1847 (Ges.-S.
S. 201), die Bestimmung unter Nr. 29d des Tarifs zur Verordnung
vom 19. Juli 1867 (Ges.-S. S. 1191) und die
Bestimmung unter Nr. 284 des Tarifs zur Verordnung vom
7. August 1867 (Ges.-S. S. 1277) werden aufgehoben.
Verträge, welche lediglich mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des § Fa und b des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881