Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 290 — 
Dritter Nachtrag 
zu 
dem Gesammttverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen. 
— —„ — — — 
Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem " bezeichnet. 
  
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
tellen, in welchem 
Unfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
— — — 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I. Königreich Preußen. 
Im l. Abschnitt (bei allen Verwaltungen) — Central. Blatt 1895, S. 399 — sind die Worte: „Bei der Eisen- 
bahnverwaltung an diejenigen Eisenbahndirektionen, in deren Bezirk die betreffende Stelle zu besetzen ist“ zu streichen. 
Die Spalte „Bemerkungen“ erhält den Zusatz: „Wegen der Stellen der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft siehe 
Abschnitt 1V Ziffer 1.7 
Im 1V. Abschnitt (Ministerium der öffentlichen Arbeiten) tritt an die Stelle des ersten Theils (Eisen- 
bahnverwaltung) — Central-Blatt 1895 S. 401/2 —, welcher zu streichen ist, das nachstehende Verzeichniß: 
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft. 
* Stationsvorsteher 1. Klasse, 
* Stationsvorsteher 2. Klasse, 
Stalionsverwalter, ! 
Stationsassistenten, für den Bahnhofs- 
Stationsdiätare, dienst, 
Stationsaspiranten 
* tationskassenrendanten, 
* Güteregpeditionsvorsteher, 
'Stationseinnehmer, 
  
I 
I 
n 
die preußischen Stel- 
len ausschließlich, 
die hessischen Stellen 
zur Hälfte. 
mindestens zur Hälfte. 
  
  
Für die preußischen Stellen 
diejenige Eisenbahndirek. 
tion, in deren Bezirk die 
Stelle zu besetzen ist. Für 
die hessischen: Stellen die 
Königlich preußische und 
Großherzoglich hessische 
Eisenbahndirektion zu 
Mainz, oder die König- 
liche Eisenbahndirektion zu 
Frankfurt (Main). 
  
Bei allen hessischen 
Stellen haben die 
hessischen Staatsan- 
ehörigen den Borzug 
9.½ iffer 1 der An- 
stellungsgrundsätze). 
Werden aus dienstlichen 
Gründen preußi- 
sche Assistenten- 
stellen des Bahn- 
hoksdienstes mit 
Ctollsupernumeraren 
besetzt, wozu es einer 
Vereinbarung zwischen 
dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten 
und dem Kriegs- 
minister bedarf, so ist 
den Milltäranwärtern 
eine gleicheAnzahl von 
Assistentenstellen des 
Abfertigungsdienstes, 
welche sonst den Civil- 
anwärtern zufallen 
würden, als Ersotz 
mehr zuzuweisen.
	        
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