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Dritter Nachtrag
zu
dem Gesammttverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten
vorbehaltenen Stellen.
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Anmerkungen: 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor-
behalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf-
rückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem " bezeichnet.
Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
tellen, in welchem
Unfange dieselben
vorbehalten sind.
— — —
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
I. Königreich Preußen.
Im l. Abschnitt (bei allen Verwaltungen) — Central. Blatt 1895, S. 399 — sind die Worte: „Bei der Eisen-
bahnverwaltung an diejenigen Eisenbahndirektionen, in deren Bezirk die betreffende Stelle zu besetzen ist“ zu streichen.
Die Spalte „Bemerkungen“ erhält den Zusatz: „Wegen der Stellen der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft siehe
Abschnitt 1V Ziffer 1.7
Im 1V. Abschnitt (Ministerium der öffentlichen Arbeiten) tritt an die Stelle des ersten Theils (Eisen-
bahnverwaltung) — Central-Blatt 1895 S. 401/2 —, welcher zu streichen ist, das nachstehende Verzeichniß:
1. Preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft.
* Stationsvorsteher 1. Klasse,
* Stationsvorsteher 2. Klasse,
Stalionsverwalter, !
Stationsassistenten, für den Bahnhofs-
Stationsdiätare, dienst,
Stationsaspiranten
* tationskassenrendanten,
* Güteregpeditionsvorsteher,
'Stationseinnehmer,
I
I
n
die preußischen Stel-
len ausschließlich,
die hessischen Stellen
zur Hälfte.
mindestens zur Hälfte.
Für die preußischen Stellen
diejenige Eisenbahndirek.
tion, in deren Bezirk die
Stelle zu besetzen ist. Für
die hessischen: Stellen die
Königlich preußische und
Großherzoglich hessische
Eisenbahndirektion zu
Mainz, oder die König-
liche Eisenbahndirektion zu
Frankfurt (Main).
Bei allen hessischen
Stellen haben die
hessischen Staatsan-
ehörigen den Borzug
9.½ iffer 1 der An-
stellungsgrundsätze).
Werden aus dienstlichen
Gründen preußi-
sche Assistenten-
stellen des Bahn-
hoksdienstes mit
Ctollsupernumeraren
besetzt, wozu es einer
Vereinbarung zwischen
dem Minister der
öffentlichen Arbeiten
und dem Kriegs-
minister bedarf, so ist
den Milltäranwärtern
eine gleicheAnzahl von
Assistentenstellen des
Abfertigungsdienstes,
welche sonst den Civil-
anwärtern zufallen
würden, als Ersotz
mehr zuzuweisen.