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schützten einfache Mauren hinlänglich, und da die Burg,
zu welcher gewöhnlich mehrere der angelegten Meiereien gehörten,
ohnedieh fest war, so fand däs Landvolk Rettung
genug — Städte entstunden.
Münden und Göttingen und Northeim waren
im Jahr 12059 noch keine Städte 2), aber schon zwanzig
Jahre nachher finden sich Spuren einer eingerichteten städti,
schen Verfassung zu Göttingen 76), und Northeim folgte
dem Beispiel, wahrscheinlich ist Münden vorangegan,
gen 799). Sowohl Eimbek als Österrode waren im
Jahr 1203 blos Burgen #), ersteres erscheint aber schon
*) Noch in der Theilungsurkunde der Söhne Henrichs des Loͤwen
von 1203 (Origg. Guelf. T. III. pog. 62:6) heiht Göttingen
eben so wenig oppidum als Northeim, und Gruber (in der
Vorr. zum III. Th. der Götting. Zeit= und Geschichtbeschr.
S. 44) bezieht sich noch auf eine andere Urkunde von 1209,
wo Göttingen auch nicht Stadt genannt wird.
*) S. die Urk. von Herzog Otto in Gött. Chron. I. peg. 55.
*%) Northeim erhielt 1265 sein Stadtrecht von Göttingen. S.
Scheid Codex diplom. zu Mosern n. 79. pag. 712. Noch in
einer Urkunde von 1241 heißt Northeim blos villa. Origg.
Guelf. Tom. IV. Praef. 7:. Man könnte zwar vermutben,
daß villa öfters so viel als Stadt heiße, und gleichgeltend mit
Civitas gebraucht werde, aber man wird schwerlich sschere Beispiele
hievon in diesem Zeitpunkte der Städteentstehung
finden. Ein Ort, der Civiuas war, nannte sich damals
gewiß nicht mehr villa.
Die Epoche, wenn Münden Stadtrecht erhielt, ist ungewiß.
aber dle älteste Urk., worin Münden als Stadt vorkommt, ist
vom Jahr 1246. S. Eccard bist. Herbipol. T. I. pog 956.
Origg Guell. IV. 65. 20l.
1) S. obenangef. Theilungsurk. der Söhne Henrichs des Löwen.
Osterrode war sogar noch 1218 keine Stadt. S. die Urk. i
Felke iradil. Corbei. add. pag. 920.