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der Unternehmer jedoch für Verlust oder Beschädigung von Postsachen nur dann haften, wenn der
Schaden entstanden ist:
1. durch Schiffs= oder Seeunfall, ausgenommen allein die unabwendbaren Folgen eines
Naturereignisses, oder
2. durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers, seiner Leute oder der Schiffs-
besatzung, oder
3. durch Handlungen der auf dem Schiffe befindlichen Reisenden.
Artikel 22.
Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden
Regierungen wegen der Postbeförderung ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden.
Artikel 23.
Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene
Rechnung fahren läßt, oder sich an dem Schiffahrtsbetriebe anderer Rhedereien betheiligt, und der
Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren
Erträgnissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Bei dauernden
Zuwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser
berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
Artikel 24.
Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung
der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die
etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen.
Artikel 25.
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten
werden. Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer
oder von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern.
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird,
Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den
Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf
Verlangen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem
überseeischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. Hierbei sind die Tarife so zu gestalten, daß
die Gesammtfracht, einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich
bei der Beförderung über Bremen oder Hamburg nicht höher stellt, als bei der Beförderung über den
nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen Hafen.
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung
sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths
über Auswandererschiffe maßgebend.
Artikel 26.
Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse, die mit denen der deutschen Land-
wirthschaft konkurriren, von der Einfuhr durch die Reichs-Postdampfer nach deutschen, niederländischen
und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Be-
stimmungen unterliegen im Einzelfalle einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3.000 (drei-
tausend) Mark, und berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom
Vertrage zurückzutreten.
Artikel 27.
Wo deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter neben ausländischen oder für das Ausland
bestimmten Gütern zur Versendung gelangen, haben bei gleichzeitiger Anmeldung die ersteren den Vorzug
in der Beförderung.
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