Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Artikel 28. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, 
a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats reisenden Beamten, einschließlich der 
im Auslande stehenden Beamten, die sich auf Urlaub begeben oder davon zurückkehren, 
b) die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen in 
den deutschen Schutzgebieten, sowie die wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen 
zurückgesandten Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen, 
e) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der 
Kaiserlichen Schutztruppen, sowie sonstige Sendungen für Rechnung der Reichsverwaltung 
gegen um 20 Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Zahl der unter b erwähnten 
Mannschaften auf demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfundsechszig) 
inausgehen. 
t 8 ber Versendungen unter a, b und c sind, wenn ihre Anmeldung mindestens vier Wochen vor 
Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu berücksichtigen und haben auch nach dieser Frist 
ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Sachen. 
Eine gleiche Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Sachen ist denjenigen 
Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutzgebieten wirken und 
für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt, sowie für wissenschaftliche Sendungen 
u gewähren. 
Artikel 29. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Straf- 
vollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, 
unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern. 
Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der 
Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. 
Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach 
vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser 
Personen auf Deck unter Aussicht zu gestatten. 
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen 
inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen 
Sätzen zu übernehmen. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr 
als vier derartige Personen nicht befördert werden. 
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungsakten 
und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge- 
währt wird. 
Artikel 30. 
Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, ein- 
schließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch besondere Verhältnisse nicht 
Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein. 
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere 
auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs- 
Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen 
unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt. 
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampferlinien Angestellte, welche einer erheblichen 
Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem 
Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses 
der anzustellenden Untersuchung dies verlangt. 
Artikel 31. 
Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale gehörige Besatzung der Dampfer, soweit 
sie im Inland angemustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Angehörigen des 
Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen Marine oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich ver- 
pflichten als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine überzutreten, wenn der Dampfer bei einer theil- 
weisen oder vollständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requirirt wird.
	        
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