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10) Daß den Vorschriften, welche vor der Eheschließung eine
Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des
Vermögens erfordern, genügt sei (§. 38 Absatz 2 des Reichs-
gesetzes).
In einzelnen Theilen des Großherzogthums wird, wenn ein verlobter
Theil bereits in einer Ehe gestanden hat, aus welcher Kinder
vorhanden sind, der Nachweis der Abfindung mit den Kindern aus
früherrer Ehe vor der Eheschließung verlangt. Für das gesammte Großher-
zogthum aber gilt die Vorschrift, daß, wenn der Vater oder die Mutter von
Kindern, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen, sich
anderweit verheirathen wollen, bezüglich wenn die Mutter eines unter ihrer
elterlichen Gewalt stehenden unehelichen Kindes sich mit einem anderen,
als dem außerehelichen Vater des Kindes verheirathen will, Aufgebot und
Eheschließung nicht eher vorgenommen werden dürfen, bis die Bestellung von
Vormündern für die Kinder und die erfolgte Sicherheitsleistung für deren Ver-
mögen, oder daß es im einzelnen Fall dieser Maßnahmen nicht bedarf, durch
Zeugniß des Vormundschaftsgerichts dem für die Eheschließung zustän-
digen Beamten nachgewiesen ist (§. 28 des Gesetzes über die Heimathsverhält-
nisse vom 23. Februar 1850; §. 1 lit. b des Gesetzes über Erleichterung der
Eheschließungen vom 6. März 1868; §. 15 des Gesetzes über die elterliche
Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872; §§. 15 und 16
der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze vom 7. Juni 1852. Reg.=
Blatt S. 138). Nach dem Landesrechte anderer deutscher und ausländischer
Staaten sind theils dic gleichen, theils noch weitergehendc, theils beschränktere
Sicherungsmaßregeln vorgeschrieben oder es fehlen auch derartige Vorschriften
ganz. Von Verlobten, welche dem Großherzogthume nicht angehören, wird
der Standesbeamte daher den Nachweis zu erfordern haben, daß den Vor-
schriften ihres Landes, welche vor der Eheschließung eine Nachweisung, Aus-
einandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens erfordern, genügt sei oder
daß nach dem am Wohnorte der Verlobten geltenden Rechte derartige Vor-
schriften nicht bestehen bezüglich auf die betreffende Eheschließung keine An-
wendung finden, während von Angehörigen des Großherzogthums nur in den
oben gedachten Fällen, wo Kinder aus früheren Ehen bezüglich uneheliche
Kinder vorhanden sind, der durch gerichtliches Zeugniß zu erbringende Nach-
weis, daß den gesetzlichen Erfordernissen wegen Abfindung, bezüglich Bevor-
mundung und Sicherstellung der Kinder entsprochen sei, zu verlangen ist. —
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