Die philosophische Begründung des Militär-Strafrechts, 155
haltene Autorität des römischen Rechts erschüttert, und auf das richtige
Maß zurückgeführt zu haben.¹)
Goethe war Jurist, allein er wandte sich von der Rechtswissenschaft
ab zu den ihm mehr zusagenden Naturwissenschaften. Indem
Goethe in seinem größten Meisterwerke, in Faust, den Mephistopheles
sagen lässt:
Es erben sich Gesetz und Rechte
Wie eine ew’ge Krankheit fort,
Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte
Und rücken sacht von Ort zu Ort,
Vernunft wird Unsinn, Wohlthat Plage...
kennzeichnet er den Standpunkt, welchen er selbst zur Rechtswissenschaft
einnahm.
H. Heine²) führt wiederholt an, dass er stolz sei, Doctor der Rechte
zu sein, gesteht aber auch, dass die Jurisprudenz die Wissenschaft sei,
von welcher er am wenigsten verstehe. In seiner Harzreise erzählt Heine
in gewohnt satirischer Weise, ihm habe geträumt, in Göttingen im
juridischen Saale gewesen zu sein. Dort sei ihm Themis mit Schwert
und Wage erschienen. Dieselbe sei von ihren Jüngern umgeben gewesen,
welche aus Gesetzbüchern declamierten und sich um die Auslegung
der Paragraphen stritten, dass ihm die Ohren summten. Er habe sich
in dem historischen Saal, zu den Bildern Apollos und der mediceischen
Venus geflüchtet, und griechische Ruhe sei in seine Seele eingezogen.
Im Bilde eines Traumes erzählt Heine, wie er aus einem Juristen ein
Dichter wurde.
An den abfälligen Urtheilen über die Rechtswissenschaft ist nicht
diese selbst, sondern die unwissenschaftliche Behandlung des Rechtsstoffes
schuld. Es wurde nur zu oft verkannt, dass die einzelnen Theile
der Rechtswissenschaft untereinander in einem organischen Zusammenhange
stellen, dass ein Theil ohne den andern nicht richtig verstanden
werden kann. Der ärztliche Specialist kann sich nicht darauf beschränken,
jenen Theil des Körpers zu kennen, welcher den Gegenstand seines
Specialfaches bildet, denn alle Theile des Körpers stehen untereinander
in eineın organischen Zusammenhange, alle werden unaufhörlich vom
Kreislauf des Blutes durchzogen. Wie mit der medicinischen Wissenschaft,
verhält es sich auch mit der Rechtswissenschaft. Das Militärrecht
z. B. ist ein Theil des Strafrechts und steht daher mit diesem, aber
¹) Dahn, „Vernunft im Recht“, 1879, S. 43.
²) Wenn wir hier Heine nach Goethe nennen, so stellen wir den Dichter Heine
nicht dem Dichter Goethe gleich. Über den Menschen Heine stimmen wir dem Urtheile
Scherrs („Geschichte der deutschen Literatur“, S. 181) vollkommen bei.