thumbs : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Vierter Band. (4)

Die  philosophische  Begründung  des  Militär-Strafrechts,  155

haltene  Autorität  des  römischen  Rechts  erschüttert,  und  auf  das  richtige
Maß  zurückgeführt  zu  haben.¹)

Goethe  war  Jurist,  allein  er  wandte  sich  von  der  Rechtswissenschaft
  ab  zu  den  ihm  mehr  zusagenden  Naturwissenschaften.  Indem
Goethe  in  seinem  größten  Meisterwerke,  in  Faust,  den  Mephistopheles
sagen  lässt:

Es  erben  sich  Gesetz  und  Rechte

Wie  eine  ew’ge  Krankheit  fort,

Sie  schleppen  von  Geschlecht  sich  zum  Geschlechte
Und  rücken  sacht  von  Ort  zu  Ort,

Vernunft  wird  Unsinn,  Wohlthat  Plage...

kennzeichnet  er  den  Standpunkt,  welchen  er  selbst  zur  Rechtswissenschaft
  einnahm.

H.  Heine²)  führt  wiederholt  an,  dass  er  stolz  sei,  Doctor  der  Rechte
zu  sein,  gesteht  aber  auch,  dass  die  Jurisprudenz  die  Wissenschaft  sei,
von  welcher  er  am  wenigsten  verstehe.  In  seiner  Harzreise  erzählt  Heine
in  gewohnt  satirischer  Weise,  ihm  habe  geträumt,  in  Göttingen  im
juridischen  Saale  gewesen  zu  sein.  Dort  sei  ihm  Themis  mit  Schwert
und  Wage  erschienen.  Dieselbe  sei  von  ihren  Jüngern  umgeben  gewesen,
welche  aus  Gesetzbüchern  declamierten  und  sich  um  die  Auslegung
der  Paragraphen  stritten,  dass  ihm  die  Ohren  summten.  Er  habe  sich
in  dem  historischen  Saal,  zu  den  Bildern  Apollos  und  der  mediceischen
Venus  geflüchtet,  und  griechische  Ruhe  sei  in  seine  Seele  eingezogen.
Im  Bilde  eines  Traumes  erzählt  Heine,  wie  er  aus  einem  Juristen  ein
Dichter  wurde.

An  den  abfälligen  Urtheilen  über  die  Rechtswissenschaft  ist  nicht
diese  selbst,  sondern  die  unwissenschaftliche  Behandlung  des  Rechtsstoffes
  schuld.  Es  wurde  nur  zu  oft  verkannt,  dass  die  einzelnen  Theile
der  Rechtswissenschaft  untereinander  in  einem  organischen  Zusammenhange
  stellen,  dass  ein  Theil  ohne  den  andern  nicht  richtig  verstanden
werden  kann.  Der  ärztliche  Specialist  kann  sich  nicht  darauf  beschränken,
jenen  Theil  des  Körpers  zu  kennen,  welcher  den  Gegenstand  seines
Specialfaches  bildet,  denn  alle  Theile  des  Körpers  stehen  untereinander
in  eineın  organischen  Zusammenhange,  alle  werden  unaufhörlich  vom
Kreislauf  des  Blutes  durchzogen.  Wie  mit  der  medicinischen  Wissenschaft,
  verhält  es  sich  auch  mit  der  Rechtswissenschaft.  Das  Militärrecht
z.  B.  ist  ein  Theil  des  Strafrechts  und  steht  daher  mit  diesem,  aber

¹)  Dahn,  „Vernunft  im  Recht“,  1879,  S.  43.

²)  Wenn  wir  hier  Heine  nach  Goethe  nennen,  so  stellen  wir  den  Dichter  Heine
nicht  dem  Dichter  Goethe  gleich.  Über  den  Menschen  Heine  stimmen  wir  dem  Urtheile
  Scherrs  („Geschichte  der  deutschen  Literatur“,  S.  181)  vollkommen  bei.