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4. Justiz-Wesen.
In Folge der Errichtung eines zweiten Königlich sächsischen Armeekorps ist eine neue Nachweisung der-
jenigen Behörden aufgestellt worden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der
Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militär-
verwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des
Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-Militär-Fiskus als
Drittschuldners im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind (Central-Blatt 1898 S. 366).
Die neue Nachweisung wird nachstehend mitgetheilt:
Nachweisung
derjenigen Behörden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der
Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren*) und von Beamten der Militärverwaltung
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der
aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten-
standes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff.“) der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
A. Betreffs der aktiven Offizlere uud
Beamten:
I. den Regimentskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des
mandeuren der selbständigen (nicht regi- der ihnen unterstellten, Gehalt empfan-Diensteinkommens der
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- genden Offiziere und Beamten einschließ- à la suite der Truppen-
schule und der Unteroffizier-Vorschule sowie lich der aggregirten Offiziere; jedoch mit theile stehenden Offi-
den Kommandeuren der Landwehrbezirke Ausnahme der à la suite der Truppen- ziere hat die Zustellung
und dem Vorstande des Bekleidungsamts. theile stehenden Offiziere. an das Kriegs--Mini-
II. der Militär-Intendantur des betreffenden Bei Pfändung des Diensteinkommens sterium (siehe Alll) zu
Armeekorps (Korps-Intendantur). 1. der Regimentskommandeure, der Kom- erfolgen.
mandeure der selbständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier-
schule und der Unteroffizier-Vorschule;
der Auditeure und Militärgerichts-Ak-
tuarien;
des Korps. Generalarztes und des bei
diesem fungirenden Ober- oder Assistenz-
arztes, der Generaloberärzte, der Gar-
nisonärzte, des Korps-Stabsapothekers
sowie des Garnisonapothekers;
4. der Militär--Oberpfarrer, der Divisions-
und Garnisonpfarrer sowie der Divisions-
und Garnisonküster;
des Korps-Roßarztes;
der Platzmajore;
der Militär- Intendantur- Beamten mit Wegen des Militär-
Ausnahme des Mililär--Intendanten; Intendanten siehe Alll.
2.
7. 6. 5.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere"
auch die Sanitätsoffiziere (Mililärärzte) inbegriffen
**) §§. 829 ff. der Civilprozehordnung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.