Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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4. Justiz-Wesen. 
  
In Folge der Errichtung eines zweiten Königlich sächsischen Armeekorps ist eine neue Nachweisung der- 
jenigen Behörden aufgestellt worden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der 
Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militär- 
verwaltung sowie der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-Militär-Fiskus als 
Drittschuldners im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind (Central-Blatt 1898 S. 366). 
Die neue Nachweisung wird nachstehend mitgetheilt: 
Nachweisung 
derjenigen Behörden, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung bei der 
Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren*) und von Beamten der Militärverwaltung 
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der 
aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldaten- 
standes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus 
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff.“) der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
  
Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
A. Betreffs der aktiven Offizlere uud 
Beamten: 
I. den Regimentskommandeuren, den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des 
mandeuren der selbständigen (nicht regi- der ihnen unterstellten, Gehalt empfan-Diensteinkommens der 
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- genden Offiziere und Beamten einschließ- à la suite der Truppen- 
schule und der Unteroffizier-Vorschule sowie lich der aggregirten Offiziere; jedoch mit theile stehenden Offi- 
den Kommandeuren der Landwehrbezirke Ausnahme der à la suite der Truppen- ziere hat die Zustellung 
und dem Vorstande des Bekleidungsamts. theile stehenden Offiziere. an das Kriegs--Mini- 
II. der Militär-Intendantur des betreffenden Bei Pfändung des Diensteinkommens sterium (siehe Alll) zu 
Armeekorps (Korps-Intendantur). 1. der Regimentskommandeure, der Kom- erfolgen. 
mandeure der selbständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- 
schule und der Unteroffizier-Vorschule; 
der Auditeure und Militärgerichts-Ak- 
tuarien; 
des Korps. Generalarztes und des bei 
diesem fungirenden Ober- oder Assistenz- 
arztes, der Generaloberärzte, der Gar- 
nisonärzte, des Korps-Stabsapothekers 
sowie des Garnisonapothekers; 
4. der Militär--Oberpfarrer, der Divisions- 
und Garnisonpfarrer sowie der Divisions- 
und Garnisonküster; 
des Korps-Roßarztes; 
der Platzmajore; 
der Militär- Intendantur- Beamten mit Wegen des Militär- 
Ausnahme des Mililär--Intendanten; Intendanten siehe Alll. 
2. 
  
7. 6. 5. 
  
  
  
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere" 
auch die Sanitätsoffiziere (Mililärärzte) inbegriffen 
**) §§. 829 ff. der Civilprozehordnung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.