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(No. 1922.) Deklaration der Verordnung vom 16. Juni 1820., die Erwerbung und Ausübung
der Realrechte auf Grundstücke, insbesondere der Hypochekenrechte,
bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen betreffend. Vom
28. Juli 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns vortragen lassen, daß über den Sinn der Verordnung vom 16. Juni
1820., betreffend die Erwerbung und Ausübung der Realrechte auf Grundstücke,
insbesondere der Hypothekenrechte, bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen
(Gesetzsammlung Seite 106.) verschiedene Meinungen in den Gerichten
entstanden sind. Zur Beseitigung dieser Zweifel und zur Feststellung des
wahren Sinnes des angeführten Gesetzes verordnen Wir auf den von Unseren
Justizministern im Einverständnisse mit dem Staatsministerium gemachten Antrag
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
K. 1.
Die Verordnung vom 16. Juni 1820. ist auf jedes einzelne Grundstöck
bis zu seiner Einceragung in das Hypothekenbuch anwendbar, ohne Unterschied,
ob andere, in demselben Gerichtsbezirke befindliche Grundstücke in das Hypothekenbuch
dieses Gerichtsbezirks bereits eingetragen sind oder nicht.
6. 2.
Die in dem 5. 2. derselben Verordnung enthaltenen Worte: unter
dem Original-Instrumente, gehören zwar zu den Gorschriften über das
Verfahren, welches der Hypothekenrichter zu beobachten angewiesen ist, aber nicht
zu den nothwendigen Formen, ohne deren Beobachtung der eingetragene Gldubiger
die im §. 5. bestimmten Rechte nicht erlangen kann. Es stehen demselben
vielmehr diese Rechte auch dann zu, wenn die Rekognition nicht auf dem Original-Instrumente
vermerkt, sondern besonders ertheilk worden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 28. Juli 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
Düesberg.