Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

—  428  —

(No.  1922.)  Deklaration  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1820.,  die  Erwerbung  und  Ausübung
  der  Realrechte  auf  Grundstücke,  insbesondere  der  Hypochekenrechte,
bei  nicht  vollständig  eingerichtetem  Hypothekenwesen  betreffend.  Vom
28.  Juli  1838.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  Uns  vortragen  lassen,  daß  über  den  Sinn  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1820.,  betreffend  die  Erwerbung  und  Ausübung  der  Realrechte  auf  Grundstücke,
insbesondere  der  Hypothekenrechte,  bei  nicht  vollständig  eingerichtetem  Hypothekenwesen
  (Gesetzsammlung  Seite  106.)  verschiedene  Meinungen  in  den  Gerichten
  entstanden  sind.  Zur  Beseitigung  dieser  Zweifel  und  zur  Feststellung  des
wahren  Sinnes  des  angeführten  Gesetzes  verordnen  Wir  auf  den  von  Unseren
Justizministern  im  Einverständnisse  mit  dem  Staatsministerium  gemachten  Antrag
  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:

K.  1.

Die  Verordnung  vom  16.  Juni  1820.  ist  auf  jedes  einzelne  Grundstöck
bis  zu  seiner  Einceragung  in  das  Hypothekenbuch  anwendbar,  ohne  Unterschied,
ob  andere,  in  demselben  Gerichtsbezirke  befindliche  Grundstücke  in  das  Hypothekenbuch
  dieses  Gerichtsbezirks  bereits  eingetragen  sind  oder  nicht.

6.  2.

Die  in  dem  5.  2.  derselben  Verordnung  enthaltenen  Worte:  unter
dem  Original-Instrumente,  gehören  zwar  zu  den  Gorschriften  über  das
Verfahren,  welches  der  Hypothekenrichter  zu  beobachten  angewiesen  ist,  aber  nicht
zu  den  nothwendigen  Formen,  ohne  deren  Beobachtung  der  eingetragene  Gldubiger
  die  im  §.  5.  bestimmten  Rechte  nicht  erlangen  kann.  Es  stehen  demselben
vielmehr  diese  Rechte  auch  dann  zu,  wenn  die  Rekognition  nicht  auf  dem  Original-Instrumente
  vermerkt,  sondern  besonders  ertheilk  worden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Juli  1838.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Kamptz.  Mühler.

Beglaubigt:
Düesberg.