Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Auszahlung  der  Unterstützungsgelder  (§.  9),  die  genaue  Handhabung  der  Vermögensrechte
  der  Anstalt  im  Allgemeinen  (F.  2)  und  die  sorgfdltige  Ueberwachung
des  Kasse=  und  Rechnungswesens.  In  letzter  Beziehung  liegen  dem  Direktorium
namentlich  ob:  die  Aufstellung  der  Jahres-Etats  und  deren  Einsendung  an
das  Ober-Konsistorium,  die  Autorisation  der  Belege,  die  Ueberwachung  der  Einnahmen
  und  der  zeitigen  Einziehung  derselben,  nöthigen  Falles  durch  gerichtliche
Hülfe,  die  Sorge  für  gesetzlich  sichere  und  zeitige  Ausleihung  eingegangener
Kapitale  und  vorhandener  überflüssiger  Baarbestände,  die  Mitverwahrung  der
Werthspapiere  der  Anstalt  im  Depositen-Kasten,  unter  Mitverschluß  des  Kassirers,
  die  Führung  des  Depositen-Buches  gemeinschaftlich  mit  dem  Kassirer.

Auch  hat  der  jedesmalige  Direktor  der  Waisenanstalt  die  Geschäftsleitung
bei  dem  Falkischen  Institute  für  verwahrlos'te  Kinder  nach  den  deshalb  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  zu  übernehmen.

g.  20.

Die  Besorgung  aller  der  Waisenanstalt  anfallenden  Einnahmen  und  aller
für  dieselbe  zu  bestreitenden  Ausgaben  liegt  dem  Kassirer  ob,  welcher  dem
Direktorium  unmittelbar  untergeben  und  für  die  pünktliche  Einziehung  der
Einnahmen  sowie  für  die  gehörige  Leistung  der  Ausgaben  (F.  15)  auf  vom
Direktorium  autorisirte  Belege  zunächst  verantwortlich  ist.  Er  hat  jährlich
Rechnung  abzulegen  und  diese  bis  zum  1.  April  des  nachstfolgenden  Jahres
dem  Direktorium  zur  weitern  Verfügung  zu  übergeben.  Uebrigens  ist  derselbe
schuldig,  auch  außerdem  dem  Direktorium  auf  jedesmaliges  Verlangen  seine
Tagebücher  und  sonstigen  Rechnungsnachrichten  sowie  die  Kasse  zur  Einsicht
und  Prüfung  vorzuzeigen,  eingehende  Kapitalstämme  und  entbehrliche  Kassevorraäthe
  zur  Ausleihung  anzumelden  und  für  diese  zu  sorgen,  das  Depositen=Buch
  mit  dem  Direktor  gemeinschaftlich  zu  führen  und  in  allen  Stücken  den
empfangenen  Vorschriften  nachzugehen.

Der  Kassirer  der  Waisenanstalt  hat  auch  die  Kasseverwaltung  bei  dem
Falkischen  Institute  zu  übernehmen.
g.  21.

Die  Prüfung  der  abgelegten  Jahresrechnungen  ist  durch  das  Revisorat
der  Großherzoglichen  Landes-Direktion,  die  Justifikation  derselben  ist  durch
das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  zu  bewirken.