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Bekanntmuchung, .
betreffend die Gewährung von Fahrprämien an Lootsen des Kaiser Wilhelm-Kanals.
Vom 1. Juni 1899.
ç 1. Für das einwandfreie Durchlootsen der „Weichenschiffe“ durch den Kaiser Wilhelm-Kanal —
mit Ausnahme der Lootsungen deutscher Kriegsschiffe von 5000 Tons Deplacement und darüber, für
welche besondere Bestimmungen gelten — können den Kanallootsen besondere Prämien nach folgenden
Sätzen gewährt werden:
a) An die Streckenlootsen
6 die einwandfreie Lootsung zwischen einer der Endschleusen und Nübbel für jedes Sci
cszul
Ist in Nübbel ein Lootsenwechsel nicht eingetreten und hat der Lootse das
Schiff von einer Endschleuse zur anderen gelootst, so kann er den vorangegebenen
Belrag für jede von beiden Theilstrecken erhalten, demnach im Ganzen bis 1. 20-=
b) An die Hafenlootsen in Brunsbüttel
für das einwandfreie Einlootsen eines „Weichenschiffes“ für jedes Schiff bis zr 3
2. Welche Schiffe als „Weichenschiffe“ zu behandeln sind, entscheidet der Hafenkapitän der Ein-
trittsstation bezw. der Betricbsdirektor. Wird die Weichenbesetzung erst von der Strecke aus beantragt,
so hat der Hafenkapitän der Austrittsstation die Nothwendigkeit dieser Maßregel zu beurtheilen.
3. War die Lootsung nicht einwandsrei, so ist je nach dem Grade des Verschuldens die Prämie
nur zu einem Theilbetrag oder garnicht zu bewilligen.
4. Die Festsetzung der Prämienbeträge sowie die Anweisung zur Auszahlung erfolgt allmonatlich
auf Vorschlag des Betriebsdirektors durch den Präsidenten des Kanalamts.
5. Den Lootsen steht auf die Gewährung von Prämien ein Rechtsanspruch nicht zu.
6. Ein Lootse, welchem für die Durchloolsung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine eine
Prämie seitens der Marineverwaltung gewährt worden ist, hat über den empfangenen Betrag alsbald
dem Hafenkapitäne der Austrittsstation Anzeige zu machen. Die Hafenkapitäne haben nach näherer
Bestimmung des Kanalamts Nachweisungen über die den Lootsen aus Mitteln der Marineverwallung zu-
geflossenen Prämien zu führen.
Berlin, den 1. Juni 1899.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Rothe.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamte II zu Lemkenhafen im Bezirke des Hauptzollamts zu Neustadt i. H. die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Kleie und Waaren der Nummer 9 des Zolltarifs,
dem Steueramte I zu Herborn im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg die Besugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen II über zollpflichtige Waaren und inländisches Salz,
dem Nebenzollamte ! zu Preußisch Herby im Bezirke des Hauptzollamts zu Landsberg O.S.
die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen #,
dem Steueramte II zu Liebenwerda im Bezirke des Hauptsteueramts zu Mühlberg a. E. die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über die für Rechnung der Firma R. Reiß in Liebenwerda