Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Es find mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg: 
Noggenmehl der 1. Klasse 160 kg Roggen, 
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Weizenmehl der 1. Klasse 160 kg Weizen, 
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In der Ausfuhranmeldung ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeute- 
klasse das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der 
gesetzlichen Strafe. 
Das mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung 
gestellte Roggen= und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher 
Kontrole leen. ist nach Maßgabe der Ziffer 1 der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung 
von Mühlenfabrikaten“ (Anlage des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien vom 
1. Januar 1898) zu untersuchen. 
Für Roggen= und Weeizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältmiß als 
65 und 75 Prozent gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen Mehles mit 
feinen Mehlen wird ein Einfuhrschein nicht ertheilt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen- 
und Weizenschrot, d. h. das gesammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von 
seinerem oder gröberem Mehle gewonnene Fabrikat (F. 6 Abs. 1). 
8. 5. 
Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 Prozent, für Malz aus 
Weizen auf 78 Prozent festgesetzt. 
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder 
Stoffe hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen. 
Die vorgeführten Mälzereifabrikate müssen gute, marktgängige epboessenfel haben, 
wovon an Amtsstelle durch Geschmacks= und Augerscheinzprüfunge# nach Stichmustern Ueber- 
zeugung zu nehmen ist. In Zweiselsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sach- 
verständiger zu veranlassen. . 
Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprozente fremder Bestandtheile 
(Schmuß rc.) oder mehr als zehn Gewichtsprozente Wasser enthalten sind, ist die Ertheilung 
eines Einfuhrscheins zu versagen. 
8. 6. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder Hafer 
oder werden aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate 
(Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhält- 
nisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der 
Direktiobehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde 
zollamtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche 
Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen= und Weizenmehle finden in 
diesem Falle die Bestimmungen im §F. 4 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung, 
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart= und Weichweizen oder 
Mehl, welches aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellt ist, muß in der An- 
meldung slets als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung 
unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die 
Bestimmungen im §. 4 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen ist 
umgehend ein technisches Gutachten einzuholen. 
S. 7. 
Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen= oder Mälzereifabrikaten, welche aus ver- 
schiedenen Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht statt. 
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