Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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§. 10. 
Befreit vom Lootsenzwange sind nur diejenigen Segelschiffe, welche dem Schleppzwange nicht 
unterliegen, sowie kleine offene Dampf= und Motorboote; jedoch ist das Kanalamt befugt, weitere Be- 
freiungen eintreten zu lassen. 
Die Kanallootsen üben außer dem Lootsdienst die zollamtliche und innerhalb der ihnen ertheilten 
Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf den betreffenden Schiffen bezw. Schleppzügen aus. 
§. 12. 
Kanallootsen-Stationen sind vorhanden: 
1. in Brunsbüttel 2. in Holtenau in unmittelbarer Nähe der Kanalmündungen, 
3. bei Nübbel (km 57,2), wo für die den ganzen Kanal durchfahrenden Schiffe 
der Regel nach Lootsenwechsel eintritt. 
Die Kanallootsen kommen an Bord: 
1. bei Brunsbüttel auf der Elbe in der Nähe der Kanalmündung, 
2. bei Holtenau zwischen dem Zollwachtschiffe bei Friedrichsort und der Kanal- 
mündung, bezw. an Bord aus Kiel kommender Fahrzeuge auf der Holtenauer 
Rhede. 
§. 13. 
Ein Schiff, welches einen Kanallootsen wünscht, hat bei Tage am Vortopp die nationale Lootsen- 
flagge mit dem Antwortwimpel des Internationalen Signalbuchs darunter zu heißen; bei Nacht sind 
zwei weiße Laternen nebeneinander am Bug zu zeigen. Gegensignale als „Verstanden“ werden von den 
Lootsenstationen nicht gemacht; nur wenn aus irgend einem Grunde Lootsen nicht an Bord geschickt werden 
können, werden von den Lootsenstationen an den Kanalmündungen: 
a) bei Tage der Wimpel I) des Internationalen Signalbuchs unter der Reichsdienstflagge, 
b) bei Nacht drei rothe Laternen untereinander 
gezeigt. 
Die Lootsenfahrzeuge bezeichnen, wenn sie auf Rhede sind, ihre Lage durch 
Abbrennen von Flackerfeuern in Zwischenräumen von mindestens 15 Minuten. 
§. 14. 
Lootspflichtige Schiffe, die  
a) aus der Untereider kommend, in den Kanal gehen, können ihren Kanallootsen schon bei 
dem Lootsenhause zu Nübbel an Bord nehmen, jedoch fährt der Lootse bis zum Eintritt 
in das Kanalgebiet bei km 65 nur als Passagier mit; 
b)  von Orten an der Kieler Föhrde aus in den Kanal gehen, können ihren Kanallootsen schon 
vor ihrer Abfahrt erhalten, wenn sie diesen Wunsch rechtzeitig unter genauer Angabe von 
Ort und Zeit der Abfahrt dem Hafenkapitän zu Holtenau mittheilen und entweder selbst 
den Lootsen von der Lootsenstation zu Holtenau abholen, oder sich verpflichten, die durch 
seine Beförderung an Bord entstehenden baaren Auslagen dem Lootsen zu erstatten; 
c)  von einem am Kanal oder bei Rendsburg belegenen Schiffsliegeplatz aus ihre Fahrt durch 
den Kanal antreten wollen, haben die Gestellung des Kanallootsen unter genauer Angabe 
von Ort und Zeit der Abfahrt bei der nächstgelegenen Lootsenstation zu beantragen. 
Dem Lootsen ist gleich bei seiner Ankunft an Bord das vorgeschriebene Wegegeld 
(s. Anl. 2 Abschn. I Nr. III) zu entrichten. 
Auf das gleiche Wegegeld haben diejenigen Lootsen Anspruch, die von einem Schiffe, 
das seine Fahrt an einem der unter c bezeichneten Plätze beendigt oder bei km 65 den 
Kanal verläßt, dort abgesetzt werden. 
Die Lootsen sind verpflichtet, für die so empfangenen Beträge auf Verlangen Quiltung 
zu leisten. 
 
 
 
 
§. 15. 
Der Lootse stellt seine Erfahrungen und seine Ortskenntnisse dem Schiffer zur Verfügung und 
ist für alle seine Anordnungen der Kanalverwaltung, aber auch nur dieser, verantwortlich. 
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