Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  8  —

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand).


§.  2.
Gegen  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  Reichsangehörigen

a)  eine  Gewerbelegitimationskarte  (I.  44  a  Abs.  6  a.  a.  O.)  versagt,

b)  eine  Gewerbelegitimationskarte  oder  eine  Legitimationskarte  zum  Aufsuchen
  von  Waarenbestellungen  oder  zum  Aufkaufen  von  Waaren
(§.  44  a  Abs.  1  a.  a.  O.)  durch  Zurücknahme  entzogen

worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheile  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

g.  3.

Der  Bezirksausschuß,  im  Stadtkreis  Berlin  der  Polizeipräsident,  beschließt
über  Anträge  auf  Genehmigung  des  im  8.  56  Abs.  4  a.  a.  O.  vorgesehenen
Druckschriftenverzeichnisses.

Gegen  den  versagenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  findet  der  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  gegen  den  versagenden
Beschluß  des  Polizeipräsidenten  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  innerhalb  zwei
Wochen  statt.

Gegen  die  Endurtheile  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.

S.  4.

Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  entscheidet
auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  "

a)überdieZuriicknahmedcrErlaubnißzudemitIIZ.33aderReicl)s-Gewerbeordnung

  bezeichneten  Gewerbebetrieb  und  über  die  Untersagung
desselben,
b)  über  die  Zurücknahme  der  Erlaubniß,  innerhalb  des  Gemeindebezirks
des  Wohnorts  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  den  im  F.  42  b  Abs.  1
a.  a.  O.  bezeichneten  Gewerbebetrieb  auszuüben,  )

c)überdicUntersagungdesimZ.42bAbs.1a.a.O.bezeichnetenGei
werbebetricbesmitdenim§.59Ziffcr1IciIdLaufgeführtenEv
zeugnissenundWaarcn,fallseinesolcheUntersagungnacl)§.42b
Abs.  3  zugelassen  worden  ist,