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oder gegen Vergütung sonst in Anspruch zu nehmen. Die Ermillelung des Werthes, beziehungsweise die
Fesliellun der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 24 (beziehungsweise §. 23) des
esetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.
Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne
Genehmigung des Reichskanzlers auch im Frieden nicht stattfinden.
Artikel 17.
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch
derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Be-
gleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie
Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist ein besonderes
Zimmer mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen.
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth= und Packetsendungen zu verstehen, welche
den Dampfern von der deutschen Reichs-Postoerwaltung oder von den in Betracht kommenden aus-
ländischen Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden.
Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich.
Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers
am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quitlung zu übernehmen und in einem
eigens zu diesem Zwecke hergerichleten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten
und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der
Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den be-
treffenden Unterwegsorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben
berechtigten Personen abzuliesern.
Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Be-
ziehung von der Reichs-Postverwaltung erlheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der
Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter,
den Anforderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post
während der Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung
und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Ueber-
nahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unter-
nehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäcke zwischen dem Post-
dienstraum und dem Aufbewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hülse durch die Schiffsmannschaft zu
gewähren.
Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte,
seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung
zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der
Reichs-Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen.
Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer den An-
forderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Be-
gleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu
bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen
nach aßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln
zu lassen.
Die Einschiffung und Ladung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unter-
nehmers zu erfolgen.
Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafen-
orte beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte
begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzu-
nehmen sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, an's Land zu be-
fördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der
Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen,
mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote. ·-