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verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 (einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von
je drei, auch nur angefangenen, Monaten.
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den
Seemannsämtern auf deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweise der Mannschaft
jederzeit vorlegen zu lassen.
Artikel 32.
Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt.
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten eingesordert und zurückgelegt, sobald
alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben.
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier
den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Schiffsführer
sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter
Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sach-
verhalt geprüst und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann.
In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch
einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs
und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.
Artikel 33.
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Häfen oder auf der Fahrt — den Zustand
des Dienstes durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter
Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Ausschluß zu ertheilen.
Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung
des Ueberfahrtgeldes (Artikel 27 unter a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein besonderes Zimmer
zuzuweisen.
Artikel 34.
Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im Laufe des April 1901 in vollem Umsang auf-
genommen werden. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine
Strafe von 300 (dreihundert) Mark zu zahlen.
Artikel 35.
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 1. April
1901 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 1 350 000 (eine Million dreihunderl-
fünfzigtausend) Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur
Ausführug gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise aus-
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile
der Betrag von 2,09 Mark von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse einbehalten wird.
Für die Berechnungen der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilen-
zahl maßgebend.
Die von dem Unternehmer eintretenden Falles auf Grund der Artikel 7, 8, 14, 15, 18, 25, 31
und 34 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 8, 19
und 20 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Bestimmung
im Artikel 37 — von dem zunächst fällig werdenden Vergütungsbetrag einbehalten.
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Arlikel 1 benannten Häfen an-
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und
Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem beim Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane
nicht mehr als 250 (zweihundertfünfzig) Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung
nicht eintreten. Beträgt dagegen die Verlängerung oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 Seemeilen, so
wird für jede im Vergleiche zu dem bezeichneten Fahrplane mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile
die Vergütung um 2,09 Mark erhöht beziehungsweise gekürzt.