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Artikel 36.
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grundsätzen eine Sonderrechnung
zu führen.
"P Dabei dürfen als Abschreibung einschließlich etwaiger Ueberweisungen an ein Reparaturkonto
oder einen Erneuerungsfonds nicht mehr als 7 Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe in Rechnung
gestellt werden und, soweit eine Selbstversicherung stattfindet, als Versicherungsprämie nicht mehr als
5 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe.
Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß von mehr als 6 Prozent des Buchwerths der Schiffe, so ist
der Reichskanzler befugt, von dem Unternehmer weitere oder erhöhte Leistungen zur Durchführung der in
diesem Vertrage verfolgten Zwecke, namentlich durch Steigerung der Geschwindigkeit der Fahrten zu ver-
langen, sofern nicht in den drei letzten Jahren der Ueberschuß durchschnittlich weniger als jährlich
6 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe betragen hat. Im letzteren Falle ist zunächst der Minderbetrag
aus dem Ueberschusse des abgelaufenen Jahres zu decken. Anderenfalls können entsprechende Mehr-
leistungen verlangt werden. Insbesondere ist der Unternehmer verpflichtet, bei denjenigen Schiffen, welche
seit dem Inkrafttreten des Vertrags in die Hauptlinie eingestellt sind, oder welche für dieselbe noch neu
gebaut werden, die Fahrgeschwindigkeit auf der ganzen Hauptlinie um einen Knolen über die vertrags-
mäßige Höhe zu steigern.
Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach vom Reichskanzler auferlegte Leistung aus-
zuführen, so wird die Reichsbeihülfe entsprechend gekürzt.
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht
zu nehmen.
Artikel 37.
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten
bestellt der Unternehmer dem Reiche eine Kaution von 120 000 (einhundertzwanzigtausend) Mark
durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welche nach dem
Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über vier Jahre
hinausreichenden Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse oder der sonstigen, ihm von der Reichsverwaltung
zu bezeichnenden Stelle zu hinterlegen.
Diese Kaution soll dem Reiche dergestalt haften, daß der Reichskanzler berechtigt ist, wegen der
Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrag an Kapital und Zinsen, eintrelenden Falles
auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden enistehenden gerichtlichen und
außergerichllichen Kosten durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf der Werthpapiere an einer innerhalb
des Reichsgebiets belegenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unternehmer der schriftlichen Auf-
forderung des Reichskanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Zeit-
raums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch
nicht fälligen Zinsscheine dem Reichskanzler auszuantworten.
Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng-
liche Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Ergänzung durch
Einbehaltung des erforderlichen Betrags von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.
Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht in Anspruch genommene Theil
derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß dieser aus dem Vertrage nichts mehr
zu vertreten hat.
Artikel 38.
Der Unternehmer darf ohne schriftliche Genehmigung des Reichskanzlers das Unternehmen weder
an Andere überlassen noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht solches dennoch, so ist der
Reichskanzler — unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Ansprüche auf Schadensersatz — berechtigt,
sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurückzutreten.
Artikel 39.
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Arlikeln 7 und 8 be-
zeichneten Arten auf einer Linie in einem Jahre bei mehr als der Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten
hat zu Schulden kommen lassen, oder sobald auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten