Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nicht durch Krieg oder höhere Gewalt, oder einen 
ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ist, steht dem 
Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für 
Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entschädigung 
des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten. 
Arlikel 40. 
Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fahrten oder, abgesehen von dem Falle des 
Artikels 3 in der Fahrgeschwindigkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist der Unter- 
nehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen gegen angemessene Vergütung zu treffen. 
Kann in diesen sowie in den im Artikel 36 vorgesehenen Fällen eine Einigung zwischen den 
vertragschließenden Theilen über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlenden 
Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. # 
Das Schiedsgericht soll eintretenden Falles in der Weise gebildet werden, daß jeder Theil zwei 
Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die 
Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten 
des hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 
Artikel 41. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Be- 
sugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden 
Beamten oder Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden Falles dem Unternehmer schriftlich 
bezeichnet werden. 
Artikel 42. 
Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrag entspringen, sind von den vertragschließenden 
Theilen einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 40 angegebenen 
Weise zu bilden ist. 
Artikel 43. 
Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1901 ab auf fünfzehn Jahre. 
Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Vertrage sind jedoch erst dann beendigt, 
wenn die Aus= und die Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1916 aus dem 
deutschen Abgangshafen abgelassenen Dampfers ausgeführt sind. 
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus 
wird eintretenden Falles eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. 
Artikel 44. 
Der unterm 9./5. Mai 1890 abgeschlossene Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer 
regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ostafrika wird bis zum 31. März 1901 verlängert. 
Artikel 45. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgesertigt und von beiden Theilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. " 
Berlin, den 21. Juli 1900. Hamburg, den 9. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika-Linie. 
(I. S.) Fürst zu Hohenlohe. C. 8.) Ed. Woermann. A. Hertz.
	        
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