Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang 
nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
S. 61. 
Wartezlmmer 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den 
der Vost- Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
anstalten. 1) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit; 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung bei jeder Postanstalt; 
3) am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft; 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
1!1 Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten wollen, 
kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
S. 62. 
Verhalten der 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
Reisenden auf II Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
den Posten. der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weib- 
lichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben 
haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf 
den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der 
Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, 
von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus- 
schließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie 
gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
S§. 63. 
Allgemeine Be- 1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, auf 
stimmungen, welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- 
pferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke. « 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegenständen 
die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und 
beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden 
Vorspannpferde herzugeben. 
S. 64. 
Zahlungs- I An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
säte. II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das 
Kilometer 10 Pf. 
III Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. 
IV. Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der 
nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, 
der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung 
des leeren Wagens auf seine Kosten zu bewirken. - 
VDasBestellgeldbeträgtfürjedenExtrapostwagenaufjederStation25Pf.Anfanderen 
Punlten als den wirklichen Stationen wird die Besiellgebühr nicht erhoben. 
ger Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. 
zu zahlen.
	        
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