Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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ll Fur die Erleuchtung mit zwei Lalernen werden 20 Pf für jede Stunde der vorschriftsmäßigen 
Beforderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die 
Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
ichtigt werden. 
berich Fiu Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten 
Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht 
in Betracht. . ... . .. 
lxDasPostillonstrinkgeldbeträgtohneunterfchcedderBespannungfurjedenPostcllonfurdas 
Kilometer 10 Pf. » «,» 
XExtrapostrcifendc,welchesichamBestimmungsortIhm-Reise nicht über 6 Stunden aufhalten, 
haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis 
zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die 
Hälfte der nach den Sätzen unter I, II, V und IX sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometer zu entrichten. Eine Entschädigung 
für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der 
Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der 
einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße 
benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. " 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferde- 
bestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Jeuutug der 
Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, 
die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen 
verlangt wird sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist 
von dem Reisenden abzusassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst 
nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Beförderung des 
Laufzellels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe 
Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an eine Wartegeld von 
25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XII! Wenn von vorausbestellten Pferden nicht zu der angegebenen Zeit Gebrauch gemacht wird, 
so ist für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
bobei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu euntrichten. 
IV Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat er, wenn 
die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der 
Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilo- 
meter sowie die Bestellgebühr als Eutschädigung zu entrichten. 
IVDer Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf 
schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und möglichst auf der Hälste des Weges, sofern 
dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit 
den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher 
die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende spätler ein, so 
ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld (XII) zu zahlen. 
IFir entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern 15 Kilometer oder mehr 
beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
*:2 b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer; 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der Extra- 
post zu berechnen ist. 
  
  
  
  
  
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