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Nr. 120. 1917,
Anlage C.
—
II.
III.
Merkblatt.
. Vollmilch erhalten:
4 ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
1. Kinder im 1. und 2. Lebensjahre, soweit sie nicht gestilt
werden . täglich lLitek
2. Kinder im 3. und 4. Lebensjahre „„ ¼¾ „
3. Kinder im 5. und 6. Lebensjahre . „ ½ „
auf Grund einer Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme
1. Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich * Liter
2. Stillende Frauen für jeden Säugling » »
auf Grund ordnungsmäwig ausgefuͤllter öngtlicher * ··
Kranke aͤglich Liter
und zwar im allemeinen nur für folgende Fäle:
Krankheiten mit hohem Fieber,
Schwere organische Erschöpfungszustände, namentlich nach schweren
Operationen,
Tuberkulose,
Ernstliche Magen-, Darm- und Unterleibsleiden,
Schweres Herzleiden,
Zuckerkrankheit,
Nierenleiden,
—
LE
ohne Rücksicht au
Kranke Kinder im Alter von 6—14 Jahren 6 i und trn
Personen im Alter von 75 Jahren und darüber der Krankheit.
#
B. In vielen Fällen wird statt Vollmilch Magermilch ausreichen müssen. Magermilch
kann in größerer Menge als der allgemeinen Kopfverbrauchsmenge entspricht,
gleichfalls nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung und nur auf begrenzte Seit bewilligt
werden.