Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr.  120.  1917,

Anlage  C.

—

II.

III.

Merkblatt.

.  Vollmilch  erhalten:
4  ohne  Vorlage  einer  ärztlichen  Bescheinigung

1.  Kinder  im  1.  und  2.  Lebensjahre,  soweit  sie  nicht  gestilt

werden  .  täglich  lLitek
2.  Kinder  im  3.  und  4.  Lebensjahre  „„  ¼¾  „
3.  Kinder  im  5.  und  6.  Lebensjahre  .  „  ½  „

auf  Grund  einer  Bescheinigung  des  Arztes  oder  der  Hebamme
1.  Frauen  in  den  letzten  3  Monaten  vor  der  Entbindung  täglich  *  Liter
2.  Stillende  Frauen  für  jeden  Säugling  »  »
auf  Grund  ordnungsmäwig  ausgefuͤllter  öngtlicher  *  ··
Kranke  aͤglich  Liter
und  zwar  im  allemeinen  nur  für  folgende  Fäle:
Krankheiten  mit  hohem  Fieber,
Schwere  organische  Erschöpfungszustände,  namentlich  nach  schweren
Operationen,
Tuberkulose,
Ernstliche  Magen-,  Darm-  und  Unterleibsleiden,
Schweres  Herzleiden,
Zuckerkrankheit,
Nierenleiden,

—

LE

ohne  Rücksicht  au
Kranke  Kinder  im  Alter  von  6—14  Jahren  6  i  und  trn
Personen  im  Alter  von  75  Jahren  und  darüber  der  Krankheit.

#

B.  In  vielen  Fällen  wird  statt  Vollmilch  Magermilch  ausreichen  müssen.  Magermilch
  kann  in  größerer  Menge  als  der  allgemeinen  Kopfverbrauchsmenge  entspricht,
gleichfalls  nur  auf  Grund  ärztlicher  Bescheinigung  und  nur  auf  begrenzte  Seit  bewilligt

werden.