Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Anordnung 
des Reichskanzlers, betreffend das Zwangsverfahren wegen Beitreibung der Gerichtskosten 
in den Konsulargerichtsbezirken. Vom 27. Oltober 1900. 
Auf Grund des 8. 74 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt: 
. 1. 
Auf das Zwangsverfahren finden, soweit sich nicht aus dieser Anordnung ein Anderes ergiebt, 
die Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung. 
. 2. 
An die Stelle des Gerichts tritt der Konsl 
In den Fällen der §9. 768, 771 bis 774, 781 bis 784, 786, 805, 878 Abs. 1 der Civilprozeß- 
ordnung tritt an die Stelle der Klage die Erinnerung bei dem Konsul. 
Der Kongful ist berechtigt, vor der Entscheidung über Anträge, Einwendungen und Erinncrungen 
Beweis nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erheben. * 
Gegen die Entscheidung des Konsuls findet Beschwerde bei dem Reichskanzler statt. Der Konsul 
ist zur Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. 
Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist in den Fällen des Abs. 2 innerhalb einer Ausschluß- 
frist von sechs Monaten nach der Zustellung die gegen den Reichskanzler in seinem Amtssitze zu richtende 
gerichtliche Klage zulässig. 
C. 3. 
Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sowie für die Abnahme des 
Offenbarungseides bleiben die Gerichte zuständig. In diesen Fällen wird der Reichsfiskus durch den 
Gerichtsschreiber vertreten. 
8. 4. 
6„ ar die Stelle des vollstreckbaren Titels tritt die Anordnung des Zwangsverfahrens durch 
den Konsul. · 
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs- 
vollstreckung durch den ihm ertheilten und auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden schrift- 
lichen Auftrag des Konsuls ermächtigt. 
Der Zwangsvollstreckung soll die Mittheilung der Kostenrechnung mit dreitägiger Zahlungs- 
frist vorhergehen. " 
8. 5. 
Zustellungen können durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel erfolgen, 
wenn die Befolgung der für den Civilprozeß geltenden Vorschristen unausführbar ist oder keinen Erfolg 
verspricht; sie gelten als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. 
. 8. 6. 
Diese Anordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft. 
Berlin, den 27. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow.
	        
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