— 577 —
Dienstanweisung
zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 27. Oktober 1900.
Auf Grund des 8. 23 Abs. 3, des 8. 29 und des §. 80 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird Folgendes bestimmt:
Zum 8. 2.
Die Anordnung des Reichskanzlers, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit über Schutzgenossen,
vom 27. Oltober 1900 (entral-Blatt für das Deutsche Reich S. 574) bestimmt, wer Schutzgenosse im
Sinne des §. 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes ist, sowie für welche Rechtsverhältnisse diese
Schutzgenossen dem deutschen Schutze und damit der Konsulargerichtsbarkeit unterstehen.
Der §. 1 dieser Anordnung nimmt auf Vorschriften Bezug, nach denen der deutsche Konsular-
schutz bestimmten Personenklassen allgemein gewährt wird. Diese Vorschriften finden sich: für die im §. 1
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Schutzgenossen in der Instruktion, betreffend die Ertheilung des von den Kaiserlich
deutschen Konsularbehörden zu gewährenden Schutzes im türkischen Reiche 2c., vom 1. Mai 1872, deren
Bestimmungen in allen Konsulargerichtsbezirken eingeführt sind und auch weiterhin Geltung behalten; für
die in Nr. 4, 5 bezeichneten Schutzgenossen in der Konvention über die Ausübung des Schutrechts in
Marocco vom 3. Juli 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 103) sowie in dem Freundschafts-, Handels= und
Schisfahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und dem Sultan von Zanzibar vom 20. Dezember
1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 261).
Nach §. 2 Nr. 2 der Anordnung können Handelsgesellschaften und Genossenschaften, die an sich
den Ausländern gleichstehen, in Sachen des bürgerlichen Rechtes dem deutschen Schutze unterstellt werden.
Diese Unterstellung erstreckt sich aber nur auf die Gesellschaften selbst, so daß die an ihnen betheiligten
Fremden, soweit es sich um ihr Verhältniß zur Gesellschaft und zu den anderen Gesellschaftern handelt,
der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterliegen.
In der Anordnung sind die Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete nicht als Schutzgenossen
aufgeführt. Diese Personen sind daher, sofern sie nicht die Reichsangehörigkeit erworben haben, der
Konsulargerichtsbarkeit nicht unterworfen.
Zum S§. 6.
Ist ein Konsulargerichtsbezirk derart bestimmt, daß er einem dem Amtssitze nach bezeichneten
Konsul oder Konsulale zugewiesen wird, so ist der jeweilige Vorsteher des Konsulats (§. 2 des Konsulats-
gesetzes vom 8. November 1867 sowie die dazu ergangene Allgemeine Dienst-Instruklion) für diesen Bezirk
zur Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit ermächtigt, sofern nicht von dem Reichskanzler ein Anderes
verfügt wird.
Die im §. 6 Abs. 2 vorgesehene Uebertragung der richterlichen Befugnisse des Konsuls auf einen
anderen Beamten erfolgt durch Versügung des Reichskanzlers. Jedoch ist der zur Ausübung der Gerichts-
barkeit befugte Vorsteher des Konsulats ermächtigt, Konsulatsbeamten, die zum inländischen Richteramte
befähigt sind, die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des Konsuls (S. 7 des Gesetzes) gehörenden
richterlichen Geschäfte zu übertragen. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die
Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaflungen, sowie auf die in den 8§. 12, 13,
16, 17 des Gesetzes bezeichneten Geschäsle.
Wenn von dem Reichskanzler neben dem Konsul die diesem bei der Ausübung der Gerichtsbar-
keit zustehenden Befugnisse einem anderen Beamien übertragen werden, so führt der Vorsteher des
Konsulats die allgemeine Dienstaussicht. Er bestimmt in Ermangelung einer besonderen Verfügung des
Reichskanzlers, in welcher Weise die richterlichen Geschäfte zu vertheilen sind. Von der Geschäftsver-
theilung ist dem Reichskanzler Anzeige zu erstatten.
Werden nach den vorstehenden Bestimmungen Handlungen der Gerichtsbarkeit durch einen anderen
Beamten als den ständigen Vorsteher des Konsulats vorgenommen, so ist dieser Beamle als an Sitelle
des Konsuls handelnd zu bezeichnen.