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Zu den 885. 12, 13.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Ver-
handlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen.
Die Konsuln haben Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer
und Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen.
Zu den S§. 14, 45, 55, 68.
Die Schreiben, womit Akten dem Reichsgericht oder dem Ober-Reichsanwalt übersandt werden,
sind dem Reichskanzler zur Weiterbeförderung zu überreichen. In derselben Weise erfolgt die Rücksendung
der Akten an den Konsul.
Zum 6. 16.
1. Gerichtsschreiber.
Als Gerichtsschreiber ist ein Beamter des Konsulats, oder falls dies nicht ausführbar ist, eine
sonstige geeignete Person, die an dem Orle, wo der Konsul seinen Amtssitz hat, wohnen muß, unter
Vorbehalt des Widerrufs zu beslellen. Von der Bestellung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen.
Der Konsul kann in einzelnen Fällen, insbesondere bei Behinderung des nach Abs. 1 bestellten
Gerichtsschreibers, dessen Verrichlungen einer anderen Person übertragen.
Der für Personen, die nicht den Diensleid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, im §. 16 des
Gesetzes vorgesehene Eid ist dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Golt dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines
Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
2. Gerichtsvollzieher.
Ein Gerichtsvollzieher ist jedenfalls an dem Orte, wo der mit Ausübung der Gerichtsbarkeit
beauftragte Konsul seinen Amtssitz hat, zu bestellen. Er ist aus den Beamten des Konsulats oder aus
den sonst für den Gerichtsvollzieherdienst geeigneten Personen zu wählen.
Die Anstellung erfolgt unter Vorbehalt des Widerruss. In gleicher Weise können, soweit dies
ersorderlich erscheint, an den Amtssitzen der übrigen zu dem Konsulargerichtsbezirke gehörenden Konsulate
oder an sonstigen Orten Gerichtsvollzieher bestellt werden.
Die Konsuln haben ein Verzeichniß der Gerichtsvollzieher zu führen. Die Eintragungen und
Löschungen in dem Verzeichnisse sind dem Reichskanzler anzuzeigen. Auch sind alle Veränderungen in
derselben Weise wie das Verzeichniß selbst bekannt zu machen.
Der Konsul ist befugt, nach seinem Ermessen in einzelnen Fällen die Verrichtungen des Gerichts-
vollziehers anderen Personen zu überlragen. Soweit es sich hierbei um Geschäfte der Zwangsvollstreckung
hanaen ist die Auswahl in erster Linie auf die Beamten der zum Gerichtsbezirke gehörenden Konsulate
zu richten.
Der im §. 16 für Personen, die nicht den Diensteid als Konsulatsbeamte abgelegt haben, vor-
gesehene Eid ist dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Obliegenheiten eines
Gerichtsvollziehers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Um die Abnahme des Eides kann der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeil beauftragte Konsul
den Vorsteher eines anderen zu seinem Gerichtsbezirke gehörenden Konsulats ersuchen. Der im §. 20 des
Konsulatsgesetzes vorgesehenen besonderen Ermächtigung bedarf es in diesem Falle nicht. Das über die
Beeidigung ausgenommene Protokoll ist dem ersuchenden Konsul zu übersenden.
Der Konsul führt die Dienstaufsicht über die zur Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes
berufenen Personen. Ihm liegt insbesondere ob, durch Erlaß von Geschäftsanweisungen für die ordnungs-
mäßige Ausführung der den Gerichtsvollziehern ertheilten Aufträge Sorge zu tragen. Der Konsul hat
darüber zu wachen, daß in den im SG. 156 des Gerichtsverfasfungsgeseges Gezäichneien Fällen der Gerichts-
vollzieher sich der Ausübung seines Amtes enthalt,
Der Konsul hat den Personen, die Verrichtungen der Gerichtsvollzieher auszuüben haben, zu
ihrer Legitimation eine mit dem Konsulatssiegel versehene Bestallungs-Urkunde einzuhändigen.