Contents : Archiv für Stamm- und Wappenkunde. 8. Jahrgang. (8)

207

b.  Diejenigen  Papiere,  welche  bie  einem
Theile  zugetheilten  Schulben,  und  das  ihm
zugewiesene  Vermögen  betreffen,  auch  an
diesen  abgeliefert  werden.

c.  Die  Urkunden  und  Papiere,  welche
einzelnen  ritterschaftlichen  Familien  angehören,
  entweder  diesen  zurückgegeben,  oder
an  die  einschlägigen  Behörden  desjenigen  Souverain,
  unter  dessen  Hohheir  sie  sich  befinden,
  abgeliefert  werden,  z.  B.  Vormundschafts
  -,  Kurarel-Rechnungen.

6.  Die  bey  einzelnen  Kantonen  befindlichen
Si#stungen  sind  zu  untersuchen:  ob  sie  ferner
  fortbestehen  können.  In  dlesem  Falle
geht  die  Rufficht  öber  solche  Stiftungen,
und  ihre  Verwendung  nach  dem  Stiftungsbriefe
  an  densenigen  Souverain  über,  in
dessen  Gebiethe  der  größte  Theil  des  Stiftungsfonds
  gelegen  ist.

Nach  diesen  Vorschviften  sollen  die  künf-=tigen
  Verbéltnisse  der  rirterschaftlichen  Gutsbesitzer
  und  ihrer  Angehbrigen  zu  den  verschiedenen
  Zweigen  Unserer  Staatsgewalt
sogleich  reguliret,  und  das  Erfoderliche  zur
Auflösung  ihrer  vormaligen  Kantonalverfassung
  mit  den  dabey  bethelligten  Sonverainen
  eingeleitet  werden.

Alle  Gesetze,  Verträge  und  Privilegien,
welche  in  Beziehung  auf  die  vormalige  ritterschaftliche
  Verfassung  errichtet,  und  den
ritterschaftlichen  Mitgliedern  ertheilet  wor-1
  in  sind,  haben  alle  verbindliche  Kraft  verloren,
  und  wenn  über  elnen  Gegenstand  in
der  gegenwärtigen  Deklaration  beine  befondere
  Normenthalten  ist,  so  sind  Unsere  all- 



214

gemeinen  Gesetze  und  Verorbiumgen  zu  be.

felgen.
Da  Wir  in  derselben  überall  auf  das  in-Diouiduelle

  Wohl  der  Uns  subsicirten  ritterschaftlichen

  Familien,  so  weit  die  neue  volitische
  Ordnung  der  Dinge  es  Uns  gestattet
hat,  die  billigste  Rücksicht  genommen  haben,
so  erwarten  Wir  von  ihnen,  daß  sie  vorzüglich
  durch  Treue  und  patriotische  Anhänglichkeit

  an  Uns  und  Unsern  Staat  sich
jederzeit  auszeichnen  werden.

Unseren  Landes-Kollegien  und  übrigen
Behbrden  werden  diese  Vorschriften  zur
schuldigen  Nachachrung  hierdurch  bekannt
gemacht.  München  den  31.  Dezember  1806.

WMar  Josepfp.
Freyherr  von  Montgelas.
Auf  kbniglichen  allerböchsten  Befehl.
von  Flad.

 

(Die  Hevraths-Bewilligungen  betreffend)
Wir  Maximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  einige  an  Uns  gebrachte  Anfragen,
hinsichtlich  Unierer  über  die  Heyraths-Bewilligungen
  für  Staatediener  unterm  16.
Dezember  vorigen  Jahres  erlassenen  Verordnung,
  seben  Wir  Uns  veranlaßt,  solgende
nadhere  Bestimmungen  nachzutragen:

1.  Die  Magistrats=  und  Stadtgerichtsräthe

  find  nicht  unter  jenes  Personal  zu

reihen,  bey  dessen  Verehelichunnen  Wir
Uns  die  Bewilligungen  Selbst  zu  ertbeilen  in
dem  6.  F.  obiger  Verordnung  vorbehalten
haben,;  sondern  bep  vorkommenden  solchen