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b. Diejenigen Papiere, welche bie einem
Theile zugetheilten Schulben, und das ihm
zugewiesene Vermögen betreffen, auch an
diesen abgeliefert werden.
c. Die Urkunden und Papiere, welche
einzelnen ritterschaftlichen Familien angehören,
entweder diesen zurückgegeben, oder
an die einschlägigen Behörden desjenigen Souverain,
unter dessen Hohheir sie sich befinden,
abgeliefert werden, z. B. Vormundschafts
-, Kurarel-Rechnungen.
6. Die bey einzelnen Kantonen befindlichen
Si#stungen sind zu untersuchen: ob sie ferner
fortbestehen können. In dlesem Falle
geht die Rufficht öber solche Stiftungen,
und ihre Verwendung nach dem Stiftungsbriefe
an densenigen Souverain über, in
dessen Gebiethe der größte Theil des Stiftungsfonds
gelegen ist.
Nach diesen Vorschviften sollen die künf-=tigen
Verbéltnisse der rirterschaftlichen Gutsbesitzer
und ihrer Angehbrigen zu den verschiedenen
Zweigen Unserer Staatsgewalt
sogleich reguliret, und das Erfoderliche zur
Auflösung ihrer vormaligen Kantonalverfassung
mit den dabey bethelligten Sonverainen
eingeleitet werden.
Alle Gesetze, Verträge und Privilegien,
welche in Beziehung auf die vormalige ritterschaftliche
Verfassung errichtet, und den
ritterschaftlichen Mitgliedern ertheilet wor-1
in sind, haben alle verbindliche Kraft verloren,
und wenn über elnen Gegenstand in
der gegenwärtigen Deklaration beine befondere
Normenthalten ist, so sind Unsere all-
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gemeinen Gesetze und Verorbiumgen zu be.
felgen.
Da Wir in derselben überall auf das in-Diouiduelle
Wohl der Uns subsicirten ritterschaftlichen
Familien, so weit die neue volitische
Ordnung der Dinge es Uns gestattet
hat, die billigste Rücksicht genommen haben,
so erwarten Wir von ihnen, daß sie vorzüglich
durch Treue und patriotische Anhänglichkeit
an Uns und Unsern Staat sich
jederzeit auszeichnen werden.
Unseren Landes-Kollegien und übrigen
Behbrden werden diese Vorschriften zur
schuldigen Nachachrung hierdurch bekannt
gemacht. München den 31. Dezember 1806.
WMar Josepfp.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerböchsten Befehl.
von Flad.
(Die Hevraths-Bewilligungen betreffend)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch einige an Uns gebrachte Anfragen,
hinsichtlich Unierer über die Heyraths-Bewilligungen
für Staatediener unterm 16.
Dezember vorigen Jahres erlassenen Verordnung,
seben Wir Uns veranlaßt, solgende
nadhere Bestimmungen nachzutragen:
1. Die Magistrats= und Stadtgerichtsräthe
find nicht unter jenes Personal zu
reihen, bey dessen Verehelichunnen Wir
Uns die Bewilligungen Selbst zu ertbeilen in
dem 6. F. obiger Verordnung vorbehalten
haben,; sondern bep vorkommenden solchen