Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

II.  Strafprozeßordnung.  —  Erstes  Erstes Buch.  —  9.  Abschnitt.  71

richter  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder,  bei  Gefahr  im  Verzuge,  von
Amtswegen  ein  Haftbefehl  erlassen  werden.

Zur  Erlassung  dieses  Haftbefehls  und  der  auf  die  Untersuchungshaft,
einschließlich  der  Sicherheitsleistung,  bezüglichen  Entscheidungen  ist  jeder  Amtsrichter
  befugt,  in  dessen  Bezirk  ein  Gerichtsstand  für  die  Sache  begründet
ist  oder  der  zu  Verhaftende  betroffen  wird.

Die  Bestimmungen  der  §§  114—123  finden  entsprechende  Anwendung.

§  126.  Der  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  erlassene  Haftbefehl
ist  aufzuheben,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  es  beantragt,  oder  wenn  nicht
binnen  einer  Woche  nach  Vollstreckung  des  Haftbefehls  die  öffentliche  Klage
erhoben  und  die  Fortdauer  der  Haft  von  dem  zuständigen  Richter  angeordnet,
auch  diese  Anordnung  zur  Kenntnis  des  Amtsrichters  gelangt  ist.

Wenn  zur  Vorbereitung  und  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  die  Frist
von  einer  Woche  nicht  genügt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  vom  Amtsrichter  um  eine  Woche  und,  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  handelt,  auf  erneuten  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  um  fernere
zwei  Wochen  verlängert  werden.

Vorläufige  Festnahme  durch  die  Polizeibehörde.
Zulässigkeit.
§  127.  Wird  jemand  auf  frischer  Tat  betroffen  oder  verfolgt,  so
ist,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort
festgestellt  werden  kann,  jedermann  befugt,  ihn  auch  ohne  richterlichen  Befehl
vorläufig  festzunehmen.
Jedermann:  auch  jeder  Privatmann;  natürlich  erst  recht  der  Polizeibeamte.
  Der  Fluchtverdacht  ist  nach  §  112  Abs.  2  ohne  weiteres  begründet.
Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  sind
auch  dann  zur  vorläufigen  Festnahme  befugt,  wenn  die  Voraussetzungen  eines
Haftbefehls  vorliegen  und  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
ist  die  vorläufige  Festnahme  von  der  Stellung  eines  solchen  Antrags  nicht
abhängig.  

Gefahr  im  Verzuge  f.  §  98.  Die  Voraussetzungen  des  Haftbefehls
enthält  §  112.  Ob  sie  vorliegen,  entscheiden  Staatsanwaltschaft  und  Polizeibehörde
  bezw.  der  einzelne  mit  der  Sache  befaßte  Beamte  selbst.  Herbeiziehung
von  Strafantrag  sofort  nach  Verhaftung.