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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. November d. J. beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und der Instruktion
für die zolltechnische Unterscheidung des Talgs u s. w. mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen,
daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1901 in Wirkung gesetzt werden.
Berlin, den 22. November 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
I. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Bolltarife.
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. In Ziffer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen sind nach „Kanada“ die Worte „.und Barbados“ einzu-
schalten; ferner ist „Uruguay“ unter den meistbegünstigten Staaten wieder aufzuführen.
Im Hinweise zu der Ziffer 18 des Artikel „Abfälle“ sind nach „dagegen“ die Worte „Eisensand
und“ einzusügen.
In der Anmerkung 3 zu dem Artikel „Baumwollengarn“ ist zwischen dem zweiten und dritten (künftig
vierten) Absatze solgende Bestimmung einzufügen:
„Die gedämpflen (durch Dämpfen gebräunten) Baumwollengarne sind ohne Rücksicht auf den Grad
der durch das Dämpfen hervorgebrachten Braunfärbung in jeder Beziehung den rohen Garnen gleichzustellen.
Behufs der Unterscheidung dieser Garne von den durch Farbstoffe gefärblen ist ein kleines Bruchslück des zu
untersuchenden Fasergebildes in einer Porzellanschale mit einem Tropfen unverdünnter englischer Schwesel-
säure zu behandeln. Hierbei zeigen alle durch Hinzutritt eines körperlichen Farbsioffs gefärbten baumwollenen
Garne der in Betracht kommenden Tönungen eine rasche Veränderung ihrer Farbe (z. B. die Verwandlung
von braun in blau), während die durch Dämpfen gebräunten Fasergebilde ebenso wie die naturfarbigen
keinerlei Beränderung ihres Farbenlons erkennen lassen.“
. Im dritten Absatze der stalistischen Anmerkung zum Artikel „Blätter“ sind nach „Jaborandi.,“ die
Worte „Napthee-(Zuschthee.)“ nebst einem Komma einzuschalten.
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5. Im Hinweise zum Artikel „Celluloidwaaren“ ist nach den Worten „Leder (nachgeahmtes)“ ein Komma
nebst den Worten „Papier (Ziffer 17b)“ einzuschalten.
6. Der Eingang zum Artikel „Creolin“ ist wie folgt zu ändern:
„Creolin (Cresolol, Cresosolvin, Negrolin, Phenolin, Sapokarbol u. s. w., ein aus Stein-
kohlenkreosot u. s. w. (wie bisher).“
7. In der allgemeinen Anmerkung 2 zu „Decken“ sind nach „Schmiegsamkeit“ die Worte „oder ihrer zwei-
seitigen plüschartigen Webeart“ einzuschalten.
8. Im dritten Absatze des Artikel „Drahtwaaren“ ist die Ziffer 1 und im ersten Absatze des Artikel
„Kupferwaaren“ die Ziffer 2 wie folgt zu fassen:
„1. Geflechte und Gewebe aus Kupfer= oder Messingdraht (mit Ausnahme der feinen vernirten
aus Messingdraht und der vernickelten):
a) Siebböden und Metalltücher für Mühlen, Papierfabriken u. s. w. ohne Verbindung mit
anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und
Lachh gg779) Nr. 194 1. 18.4
b) Siebböden und Metalltücher für Mühlen, Papierfabriken u. s. w. in Verbindung mit
Gespinnstfäden (sogenante drillirte), sowie andere Geflechte und Gewebe aus Kupfer=
oder Messingdraht, insbesondere solche, welche zur Anfertigung von Putzwaaren be-
stimmt snnd.... /(i) Nr. 194. 2. 30 4
aus Kupferdraht ##a), aus Messingdraht (J#5%%“
9. Im Artikel „Draisinen“ erhält der Eingang des zweiten Absatzes folgende Fassung:
„—, Straßendraisinen (Fahrräder [Reiträder, Straßenvelocipede] u. s. w.), auch in Ver-
bindung mit Antriebsmaschinen, und Wasserdraisinen (Wasservelocipede u. s. w.):“