Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

164  II.  Strafgesetzbuch  88  272—273.

§  272.  (Schwurg.)  Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in
der  Absicht  begeht,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,  neben  welchem
auf  Geldstrafe  von  einhundertfunfzig  bis  zu  sechstausend  Mark
erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
erkannt  werden  kann.  .

8  273.  (Laudg.)  Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Be—
urkundung  der  im  §  271  bezeichneten  Art  zum  Zwecke  einer
Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  nach  Vorschrift  jenes  Parafertigte

  Vollstr.-Verfügung  oder  das  Gef.-Register  der  Gefängnißwärter:
19.  Sept.  87  R.  9.  432  (Würtemb.);  ferner  in  Bayern  die  Strafgefangenenverzeichnisse,
  soweit  sie  nicht  für  den  inneren  Dienst  bestimmt  sind:  15.  Febr.
92  E  22.  345.  3.  Mai  88  E.  17.  402;  R.  10.  369  und  (in  Pr.)  die
kirchlichen  Taufregister:  30  Juni  91  E.  22.  118.  —  Nicht  unter  §  271
fallen  Impfscheine  und  Impflisten:  28.  April  96  E  28.  332;  die  Strafregister
  hinsichtl.  der  Identität  der  Persönlichkeit  des  Beschuldigten:
19.  Sept.  87  R.  9.  432.  17.  Mai  88  R.  10.  398;  die  Handelsregister:
5.  Nov.  88  E.  18.  179;  R  10.  625;  die  falsche  Anmeldung  zum  Melderegister:
  2.  Juni  85  E.  12.  228;  R.  7.  343;  die  durch  unrichtige  Angaben
veranlaßte  Meldung  eines  Polizeibeamten:  20.  Nov.  83  R.  5.  724;  das
unter  falschem  Namen  erwirkte  Abzugs=  oder  Gesindeattest:  20.  April  86
E.  14.  99;  R.  8.  307;  die  durch  unwahre  Angaben  von  Seiten  des
Arbeitgebers  bewirkte  Eintragung  in  das  Krankenvers.-Verzeichniß:  4.  April
87  E.  15.  414;  die  unrichtige  Beurk.  von  Name  und  Wohnort  des  früheren
Besitzers  eines  vom  Fleischbeschauer  untersuchten  Thieres:  13.  März  90
E.  20.  313;  die  unrichtige  Altersangabe  eines  Arbeiters  und  deren  Eintrag
  in  das  Arbeitsbuch:  30.  Juni  90  E.  21.  31;  die  Ergänzung  einer
mangelhaften  Reinschrift  und  Vorlage  an  den  Beamten  zur  Unterschrift:
16.  Febr.  94  E.  25.  128.  Die  Verjährung  mehrerer,  auf  die  unwahre
Angabe  des  A  zurückzuführenden  Beurk.  beginnt  mit  der  letzten  derselben:
5.  Dez.  90  E.  21.  228.

g  272.  Der  erstrebte  V.-V.  kann  auch  in  der  zugesagten  Belohnung
bestehen:  9.  Okt.  88  E.  18.  145;  R.  10.  551.

§  273.  Der  wissentliche  Gebrauch  einer  von  einem  Beamten  aus
Versehen  aufgenommenen  falschen  Beurk.  wird  aus  §  273  und  nicht  aus
9  270  bestraft:  7.  Okt.  80  R.  2.  300.  1.  Febr.  84  E.  10.  68.  26.  Okt.
6  E.  15.  5.  Der  Beamte,  der  die  von  ihm  zunächst  nur  als  Entwurf
Lgefertigte  falsche  U.  selbst  demnächst  gebraucht,  wird  aus  §  348  bestraft:
14.  Jan.  86  R.  8.  46.