164 II. Strafgesetzbuch 88 272—273.
§ 272. (Schwurg.) Wer die vorbezeichnete Handlung in
der Absicht begeht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil
zu verschaffen, oder einem Anderen Schaden zuzufügen,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem
auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark
erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden kann. .
8 273. (Laudg.) Wer wissentlich von einer falschen Be—
urkundung der im § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes Parafertigte
Vollstr.-Verfügung oder das Gef.-Register der Gefängnißwärter:
19. Sept. 87 R. 9. 432 (Würtemb.); ferner in Bayern die Strafgefangenenverzeichnisse,
soweit sie nicht für den inneren Dienst bestimmt sind: 15. Febr.
92 E 22. 345. 3. Mai 88 E. 17. 402; R. 10. 369 und (in Pr.) die
kirchlichen Taufregister: 30 Juni 91 E. 22. 118. — Nicht unter § 271
fallen Impfscheine und Impflisten: 28. April 96 E 28. 332; die Strafregister
hinsichtl. der Identität der Persönlichkeit des Beschuldigten:
19. Sept. 87 R. 9. 432. 17. Mai 88 R. 10. 398; die Handelsregister:
5. Nov. 88 E. 18. 179; R 10. 625; die falsche Anmeldung zum Melderegister:
2. Juni 85 E. 12. 228; R. 7. 343; die durch unrichtige Angaben
veranlaßte Meldung eines Polizeibeamten: 20. Nov. 83 R. 5. 724; das
unter falschem Namen erwirkte Abzugs= oder Gesindeattest: 20. April 86
E. 14. 99; R. 8. 307; die durch unwahre Angaben von Seiten des
Arbeitgebers bewirkte Eintragung in das Krankenvers.-Verzeichniß: 4. April
87 E. 15. 414; die unrichtige Beurk. von Name und Wohnort des früheren
Besitzers eines vom Fleischbeschauer untersuchten Thieres: 13. März 90
E. 20. 313; die unrichtige Altersangabe eines Arbeiters und deren Eintrag
in das Arbeitsbuch: 30. Juni 90 E. 21. 31; die Ergänzung einer
mangelhaften Reinschrift und Vorlage an den Beamten zur Unterschrift:
16. Febr. 94 E. 25. 128. Die Verjährung mehrerer, auf die unwahre
Angabe des A zurückzuführenden Beurk. beginnt mit der letzten derselben:
5. Dez. 90 E. 21. 228.
g 272. Der erstrebte V.-V. kann auch in der zugesagten Belohnung
bestehen: 9. Okt. 88 E. 18. 145; R. 10. 551.
§ 273. Der wissentliche Gebrauch einer von einem Beamten aus
Versehen aufgenommenen falschen Beurk. wird aus § 273 und nicht aus
9 270 bestraft: 7. Okt. 80 R. 2. 300. 1. Febr. 84 E. 10. 68. 26. Okt.
6 E. 15. 5. Der Beamte, der die von ihm zunächst nur als Entwurf
Lgefertigte falsche U. selbst demnächst gebraucht, wird aus § 348 bestraft:
14. Jan. 86 R. 8. 46.