Full text : Deutschland und der Weltkrieg.

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6.

Erstreckt  sich  ein  gebührenpflichtiger  Vertrag  usw.  auf  mehrere  Grundstücke  oder  Rechte,
die  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,  so  ist  jede  dieser  Gemeinden  anteilsweise
abgabenberechtigt.  Der  Anteil  bemißt  sich  nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  Grundstücke
  oder  Rechte.

In  solchen  Fällen  ist  daher,  soweit  die  Besitzveränderungsabgabe  überhaupt  zu  erheben
ist,  der  Wert  der  Grundstücke  oder  Rechte,  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,

nach  Gemeinden  auszuscheiden.
7.

Nach  Art.  2  Abs.  II  verteilt  sich  bei  Tauschverträgen  über  Grundstücke  oder  Rechte,
die  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen  oder  bestehen,  die  Befugnis  zur  Erhebung  der  Abgabe
auf  diese  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse  des  Wertes  der  einzelnen  Grundstücke  oder  Rechte.

Zur  Verdeutlichung  dieser  Vorschrift  diene  folgendes  Beispiel:

Ein  Grundstück  in  der  Gemeinde  A  mit  einem  Werte  von  10  000.4
wird  vertauscht  gegen  ein  Grundstück  in  der  Gemeinde  B  mit  einem  Werte  von
6000  —X  und  gegen  eine  Tauschaufgabe  von  4000  AKM.  Die  Staatsgebühr
nach  Art.  146  Abs.  I  Ziff.  3  beträgt  200  —+.  Die  Befugnis  zur  Erhebung
der  Besitzveränderungsabgabe  verteilt  sich  alsdann  auf  die  Gemeinden  A  und  B
im  Verhältnisse  von  10  zu  6;  d.  h.  die  Grundlage  für  die  Besitzveränderungsabgabe
  der  Gemeinde  A  bilden  ½/16  von  200  +  =  125  ,  die  Grundlage
für  die  Besitzveränderungsabgabe  der  Gemeinde  B  bilden  /16  von  200  Æ  =  75·.

Ist  in  beiden  Gemeinden  die  Hälfte  der  Staatsgebühr  als  Besitzveränderungsabgabe
  zu  erheben,  so  beträgt  daher  die  Abgabe

in  der  Gemeinde  4  125:2  =  62,50  M,
in  der  Gemeinde  B  75:2  =  37,50  4.

Ist  in  der  Gemeinde  A  ⅛,  in  der  Gemeinde  B  ¼  der  Gebühr  als  Besitzveränderungsabgabe

  zu  erheben,  so  beträgt  die  Abgabe
in  der  Gemeinde  4e  125:  3  =  41,66  K#,
in  der  Gemeinde  B  75:  4  =  18,75  AM.

Sind  in  der  Gemeinde  A  /26  der  Gebühr  als  Besitzveränderungsabgabe
und  ist  in  der  Gemeinde  B  eine  solche  Abgabe  überhaupt  nicht  zu  erheben,  so
beträgt  die  Abgabe

in  der  Gemeinde  4  125  X  ½1/#%  =  50  ,
in  der  Gemeinde  B  0  2.

Der  Art.  154  des  Gebührengesetzes  (Gebühren  bei  Tauschverträgen  zum  Zmwecke  der

Zusammenlegung  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücken)  hat  auf  die  Verteilung