Metadata : Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

Einleitung.

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8§  1.  Gegenstand  der  Untersuchung.

Die  Aufgabe,  welche  wir  uns  gestellt  haben,  ist  die  Beantwortung
  der  Frage:  wie  eine  usurpirte  Staatsgewalt  legitim  wird.
Der  Beantwortung  muß  zunächst  eine  Verständigung  über  den  Inhalt
  der  Frage  selbst  vorausgehen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  vor  Allem
eine  präcise  Auffassung  der  einzelnen  Ausdrücke  nothwendig.  Wir
beginnen  daher  mit  einer  Feststellung  der  Terminologie.

Das  Wort  „Staatsgewalt“  hat  eine  zwiefache  Bedeutung,
eine  objektive  und  eine  subjektive.  Im  erstern  Sinn  bezeichnet  es
den  Inbegriff  der  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Staate  seinen
Mitgliedern  gegenüber  zustehen;  im  letztern  das  unmittelbare  Subjekt
dieser  Rechte  und  Pflichten,  d.  h.  das  Organ,  welches  im  Namen
des  willens=  und  handlungsunfähigen,  weil  nur  in  der  Idee  bestehenden
  Staates  dieselben  selbstständig  ausübt  1).  Indem  wir  von
einer  „usurpirten  Staatsgewalt“"  sprechen,  haben  wir  den  objektiven
Wortbegriff  vor  Augen.  Als  gleichbedeutend  mit  „Staatsgewalt“
in  diesem  Sinne  werden  wir  im  Verlauf  der  Abhandlung  die  Ausdrücke
  „Staatsherrschaft“  („Herrschaft“)  und  „Souverainität“  gebrauchen,
  und  demgemäß  im  subjektiven  Sinne  „Staatsherrscher"
(„Herrscher“)  und  „Souverain“.  Die  Identificirung  der  Staatsgewalt
  und  der  Souverainität  rechtfertigt  sich  durch  die  Erwägung,
daß  die  Staatsgewalt  ihrem  Begriffe  nach  die  oberste  Gewalt,  also
souverain  ist;  die  wirklichen  und  vermeintlichen  Abweichungen  von
diesem  Grundsatz,  welche  in  der  Praxis  vorkommen,  werden,  so  weit
es  der  Zweck  unserer  Untersuchung  erfordert,  an  ihrer  Stelle  gewürdigt
  werden.

 

1)  Vgl.  H.  A.  Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  I,  &  14.
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Brie,  die  Legitimation  2c.