Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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anzubringen,  welches  in  Fällen,  wo  es  sich  von  der  Wegnahme  nachverfertigter
Gegenstände  oder  der  Werths-Erstattung  für  solche  handelt,  nach  Maßgabe  des  durch
K.  93  des  Verwaltungs-ECdiktes  bestimmten  Umfangs  der  bezirksamtlichen  Strafgewalt
entweder  selbst  zu  erbennen,  oder  die  Entscheidung  der  Kreis-Regierung  einzuholen
  hat.

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C.  127.

Ueber  die  Nichtig-Erklärung  eines  Patents  (Gesetz  Art.  155),  deßgleichen  über

die  Erldschung  desselben  (Art.  157,  158),  wenn  sie  zum  Streitgegenstande  wird,  hat
in  erster  Instanz  das  Ministerium  des  Innern,  welches  die  Patent-Ertheilung
instruirt,  zu  erkennen.  Wird  daher  einer  Klage  über  Eingriff  in  die  Patent-Verechtigung
  bei  deren  Verhandlung  vor  einer  dem  Ministerium  untergcordneten
Behörde  die  Einrede  der  Nichtigkeit  oder  der  eingetretenen  Erlöschung  des  Patents
entgegengestellt,  so  ist  diese  Einrede  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  verweisen,
inmittelst  aber,  wenn  Einreden  anderer  Art  nicht  im  Wege  stehen,  zum  Schuße  des
Verechtigten  von  der  angegangenen  Behörde  die  angemessene  Verfügung  zu  treffen.

5)  Einsicht  der  Beschreibung  des  Patent-Gegensiandes  (Gesetz  Art.  147).
g.  128.
Gesuche  um  Einsichtnahme  der  hinterlegten  Beschreibung  eines  patentisirten
Gegenstandes  (Gesetz  Arr.  147,  Zisser  2)  sind  dem  Ministerium  des  Innern  zum
Erkbenntnisse  erster  Instanz  vorzulegen.

X.  Schlußbestimmung.
S.  129.

Mit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Instruktion  treten  die  zur  Anwendung
der  älteren  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  22.  April  1828  ertheilten  Instruktionen
vom  6.  Juni  1323  (Reg.  Bl.  S.  z1)  und  vom  12.  Jannar  1850  (Reg.  Bl.  S.  38),
desigleichen  die  Ministerial-Berfügungen  vom  51.  August  1855,  in  Betreff  der  zum
Schutße  der  Jollgesehe  erforderlichen  Begrenzung  des  Hausirhandels  (Reg.  Bl.  S.  242),
vom  J.  Oktohber  1333,  in  Betreff  der  Instanzen-Ordnung  bei  Streitigkeiten,  die  sich

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