Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

—  135  —

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  zur  Ausgangsabfertigung  gestellte  Roggen-  und  Weizenmehl
  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  zollamtlicher  Kontrole  stehen,  ist  nach  Maßgabe  der
Ziffer  1  der  beiliegenden  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten“  zu  untersuchen.

Für  Roggen-  und  Weizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältniß  als  65  bis
75  Prozent  gewonnen  worden  ist,  und  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit  feinem  Mehle  wird  ein  Zollnachlaß
  nicht  gewährt.  Dies  bezieht  sich  nicht  auf  Roggen-  und  Weizenschrot,  d.  h.  das  gesammte,  aus  dem
verarbeiteten  Getreide  ohne  Abzug  von  feinerem  oder  gröberem  Mehle  gewonnene  Fabrikat  (§.  11  Abs.  1).

§.  10.
Für  Malz  aus  Gerste  wird  das  Ausbeuteverhältniß  auf  75  Prozent,  für  Malz  aus  Weizen  auf
78  Prozent  festgesetzt.        
Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder  Stoffe  hergestelltes
  Farb-  und  Karamelmalz  zu  verstehen.

§.  11.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste,  Mais,  Buchweizen  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus  Roggen
oder  werden  aus  Getreide  oder  Hülsenfrüchten  andere  Fabrikate  (Schrot,  Graupen,  Gries,  Grütze)  hergestellt,
so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses  für  jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  besonderer
  Ermittelungen  seitens  der  Direktivbehörde.

Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  dauernde  zollamtliche
Kontrole  gestellt  sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche  Ausbeuteverhältniß  in
Rechnung  gestellt  werden.  Auf  Roggen-  und  Weizenmehle  finden  in  diesem  Falle  die  Bestimmungen  im
§.  9  Abs.  1,  2  und  5  Anwendung.

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart-  und  Weichweizen  oder  Mehl,  welches  aus
einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung  stets  als  solches  bezeichnet
und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung  unterworfen  werden.  Je  nach  dem  Ausfalle  der
letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die  Bestimmungen  im  §.  9  Abs.  1,  2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In
Zweifelsfällen  ist  umgehend  ein  technisches  Gutachten  einzuholen.

§.  12.
Bei  der  Ausfuhr  von  Mehlgemischen  aus  verschiedenen  Getreidearten  besteht  kein  Anspruch  auf
Zollvergünstigung.

§.  13.

Die  Entziehung  des  Zollkontos  hat  zu  erfolgen,  wenn  dasselbe  ohne  die  Unterlage  einer  angemessenen
Ausfuhr  wesentlich  zur  Gewinnung  einer  verlängerten  Gefällestundung  mißbraucht  wird,  oder  wenn  Fabrikate
der  Müllerei  oder  Mälzerei,  welche  nicht  in  der  betreffenden  Gewerbsanstalt  hergestellt  sind,  zur  Abfertigung
mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  gestellt  werden,  oder  wenn  in  sonstiger  Weise  eine  Hinterziehung  des
Zolles  seitens  des  Gewerbtreibenden  oder  seiner  Angestellten  unternommen  wird.  Dieselbe  hat  ferner  in  der
Regel  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  dem  Gewerbtreibenden  oder  seinen  Angestellten  gegen  die  Bestimmung
im  ersten  Absatze  des  §.  4  verstoßen  wird  oder  aber  wiederholt  Ordnungswidrigkeiten  begangen  werden.

§.  14.

Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien,  welchen  die  im  Vorstehenden  behandelte  Erleichterung
gewährt  ist,  werden  bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  (§.  7  Abs.  7)  ihrer  Fabrikate  Einfuhrscheine  gemäß
§.7  Ziffer  1  des  Zolltarifgesetzes  über  eine  den  festgesetzten  Ausbeutesätzen  entsprechende  Getreidemenge  ertheilt,
  sofern  sie  diese  Vergünstigung  an  Stelle  des  im  §.  8  vorgesehenen  Erlasses  des  Eingangszolls  für  eine
der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  zur  Mühle  oder  Mälzerei  gebrachten  ausländischen  Getreides  beantragen.
Dieser  Antrag  ist  in  Spalte  7  der  Ausfuhranmeldung  (Muster  B  beziehungsweise  B  1)  zu  stellen.  Zur  Abfertigung
  ist  die  Hebestelle  befugt.  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  in  den  §§.  9
bis  12  und  die  Behandlung  der  Einfuhrscheine  nach  den  hierüber  erlassenen  Bestimmungen.

Bei  der  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  für  ausgeführte  Fabrikate  ist  der  Zollberechnung  der
Zollsatz,  welchem  Getreide  der  betreffenden  Art  vertragsmäßig  unterliegt,  zu  Grunde  zu  legen.