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Das mit dem Anspruch auf Zollnachlaß zur Ausgangsabfertigung gestellte Roggen- und Weizenmehl
solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole stehen, ist nach Maßgabe der
Ziffer 1 der beiliegenden „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten“ zu untersuchen.
Für Roggen- und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 bis
75 Prozent gewonnen worden ist, und für Mischungen solchen Mehles mit feinem Mehle wird ein Zollnachlaß
nicht gewährt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen- und Weizenschrot, d. h. das gesammte, aus dem
verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle gewonnene Fabrikat (§. 11 Abs. 1).
§. 10.
Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen auf
78 Prozent festgesetzt.
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder Stoffe hergestelltes
Farb- und Karamelmalz zu verstehen.
§. 11.
Wird Mehl aus Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen
oder werden aus Getreide oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt,
so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer
Ermittelungen seitens der Direktivbehörde.
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamtliche
Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in
Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden in diesem Falle die Bestimmungen im
§. 9 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung.
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart- und Weichweizen oder Mehl, welches aus
einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung stets als solches bezeichnet
und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden. Je nach dem Ausfalle der
letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im §. 9 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. In
Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gutachten einzuholen.
§. 12.
Bei der Ausfuhr von Mehlgemischen aus verschiedenen Getreidearten besteht kein Anspruch auf
Zollvergünstigung.
§. 13.
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen
Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabrikate
der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfertigung
mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung des
Zolles seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in der
Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung
im ersten Absatze des §. 4 verstoßen wird oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
§. 14.
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Vorstehenden behandelte Erleichterung
gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§. 7 Abs. 7) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine gemäß
§.7 Ziffer 1 des Zolltarifgesetzes über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge ertheilt,
sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im §. 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine
der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen.
Dieser Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B beziehungsweise B 1) zu stellen. Zur Abfertigung
ist die Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren nach den Vorschriften in den §§. 9
bis 12 und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen Bestimmungen.
Bei der Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der
Zollsatz, welchem Getreide der betreffenden Art vertragsmäßig unterliegt, zu Grunde zu legen.