Reichsgerichtliche Entscheidungen. 57
gegen die Gesellschafter ruht während des Konkurses
der Gesellschaft. S. III 549/81. Urth. v. 4. Oktober
1881. (HGB. Art. 122.)
Unter den im Art. 148 Abs. 2 des HGB. gedachten
„Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren“
sind nicht bloß die zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten ein seitigen Akte der Gläubiger zu verstehen,
sondern auch alle Unterbrechungsakte, welche,
wie Abschlagszahlung, Schuldanerkenntniß 2c. auf
einer zweiseitigen Thätigkeit von Schuldner und
Gläubiger (Leistung und Annahme) beruhen. S III
66 zöng. v. 21. Juni 1881. (HGB. Art. 148
Nach den Bestimmungen de5 Handelsgesetzbuchs
liegt bei der Aktiengesellschaft auch die Aenderung
des Statuts nicht außerhalb der Gesellschaftsangelegenheiten,
über welche die Gesammtheit der Aktionäre
durch Beschluß in der Generalversammlung verfügen
kann.
Eine Ausnahme hiervon machen außer den Fällen
des Art. 215 Abs. 1 und 2 diejenigen Statutenbestimmungen,
welche nach Beschaffenheit des einzelnen
Falles für grundlegend oder im Sinne der Verleihung
von Einzelrechten normirt zu erachten sind.
S. 1 575/81. Urth. v. 1. Oktober 1881.
Der Fortfall des Gegenstandes des Aktienunternehmens
gehört nicht zu den Ereignissen, durch welche
nach Art. 242 des HGB. oder im Sinne desselben
die Auflösung der Aktiengesellschaft von selbst eintritt.
Hierdurch ist aber das Recht des einzelnen Mktionärs,
wegen Vereitelung des Zwecks der Gesellschaft
die Zahlung des gezeichneten Aktienbetrages zu verweigern,
nicht ausgeschlossen. S. V 9/81. Urth.
v. 18. Juni 1881. (HGB. Art. 242.)