Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  57

gegen  die  Gesellschafter  ruht  während  des  Konkurses
der  Gesellschaft.  S.  III  549/81.  Urth.  v.  4.  Oktober
  1881.  (HGB.  Art.  122.)

Unter  den  im  Art.  148  Abs.  2  des  HGB.  gedachten
  „Rechtshandlungen  gegen  die  Liquidatoren“
sind  nicht  bloß  die  zur  Unterbrechung  der  Verjährung
geeigneten  ein  seitigen  Akte  der  Gläubiger  zu  verstehen,
  sondern  auch  alle  Unterbrechungsakte,  welche,
wie  Abschlagszahlung,  Schuldanerkenntniß  2c.  auf
einer  zweiseitigen  Thätigkeit  von  Schuldner  und
Gläubiger  (Leistung  und  Annahme)  beruhen.  S  III
66  zöng.  v.  21.  Juni  1881.  (HGB.  Art.  148

Nach  den  Bestimmungen  de5  Handelsgesetzbuchs
liegt  bei  der  Aktiengesellschaft  auch  die  Aenderung
des  Statuts  nicht  außerhalb  der  Gesellschaftsangelegenheiten,
  über  welche  die  Gesammtheit  der  Aktionäre
  durch  Beschluß  in  der  Generalversammlung  verfügen
  kann.

Eine  Ausnahme  hiervon  machen  außer  den  Fällen
des  Art.  215  Abs.  1  und  2  diejenigen  Statutenbestimmungen,
  welche  nach  Beschaffenheit  des  einzelnen
  Falles  für  grundlegend  oder  im  Sinne  der  Verleihung
  von  Einzelrechten  normirt  zu  erachten  sind.
S.  1  575/81.  Urth.  v.  1.  Oktober  1881.

Der  Fortfall  des  Gegenstandes  des  Aktienunternehmens
  gehört  nicht  zu  den  Ereignissen,  durch  welche
nach  Art.  242  des  HGB.  oder  im  Sinne  desselben
die  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  von  selbst  eintritt.
Hierdurch  ist  aber  das  Recht  des  einzelnen  Mktionärs,
  wegen  Vereitelung  des  Zwecks  der  Gesellschaft
die  Zahlung  des  gezeichneten  Aktienbetrages  zu  verweigern,
  nicht  ausgeschlossen.  S.  V  9/81.  Urth.
v.  18.  Juni  1881.  (HGB.  Art.  242.)