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§. 19.
Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter
über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung genommenen Einfuhr-
scheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen.
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für
jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vor-
gesetzten Direktivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nach-
weisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine
nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern auszuführen
und zu summiren; demnächst werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammen-
gestellt und dort aufgerechnet. Die Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Haupt-
amts und mit der Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu
bescheinigen.
§. 20.
Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerüber-
sicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rech-
nungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen
B, C u. s. w. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigl worden sind,
geordnet und diesen behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern über-
sandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Aus-
fertigungsregister der Direktivbehörde gelöscht.
§. 21.
Bezüglich derjenigen Bundesslaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht,
bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden
Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.
§. 22.
Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen angenommenen
Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungs-
scheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung ge—
bracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind.
§. 23.
In den von den Direktivbehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rechnungswesen ein-
zusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a die gezahlten Ausfuhr-
vergütungen (für Taback 2c.) und unter b die Beträge der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nach-
zuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktivbehörde ausgestellten Einfuhr-
scheine in einer Summe anzugeben.
§. 24.
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen 2c.
vom 3. April 1878 angeordneten Formulare III bis VIII entsprechend abzuändern.
§. 25.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der
§§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet.
§. 26.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1900 in Kraft.