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(Xr. 7000.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Februar 1868., betweffend die Verleihung der fiskalischen
Vdrrechte an den Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsberg,
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von
Mohrungen nach Liebstadt und von Saalfeld durch die Feldmark Kuppen
zum Anschluß an die Güldenboden- Saalfelder Chaussee.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Mohrungen, Regierungsbezirk Königsberg, 1) von Mohrungen nach
Liebstadt und 2) von Saalzel durch die Feldmark Kuppen zum Anschluß an die
Güldenboden-Saalfelder Chaussee genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Mohrungen das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bessimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Schebung betreffenden msttlichen Vorschriften, wic diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld.Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Ehausseeolltet. Berachen auf die gedachten Straßen zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Februar 1868.
Wilhelm
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, Jedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Sofbuchdruckercn
(R. v. Decker).