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Muster f.
Bundesstaat. Landes-Wappen.
Einfuhrschein
No.
Am 15 ten Juni 1900 sind von dem Kaufmann A. Schulz zu Danzig nach No 5 des Empfangs-Registers
des Nebenzollamts I zu Neufahrwasser über Getreide- pp. Ausfuhranmeldungen Sechs Hundert kg Weizen
(in Form von Mehl 2c, Malz) {ausgeführt, niedergelegt} worden. Für diese Menge beträgt bei einem Zollsatze von
3,50 M. für 1 dz der Eingangszoll 21.00 M., in Worten: Ein und zwanzig Mark.
Jeder Inhaber dieses Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten, vom
10ten Juli 1900 ab, eine dem Zollwerthe desselben entsprechende Menge Weizen in den freien Verkehr des
Zollinlandes ohne Zollentrichtung bei jeder zur Abferligung von Getreide befugten Zoll- oder Steuerstelle
eines deutschen Bundesstaats gegen Rückgabe dieses Scheines einzuführen oder den letzteren innerhalb sechs
Monaten, vom 10ten November 1900 ab, bei jeder Zoll- oder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaats
auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für die umseitig bezeichneten Waaren statt baarer Zahlung in Anrechnung
zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeit-
weilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Danzig, den 10ten Juli 1900.
Der Provinzial-Steuerdirektor.
(Stempelabdruck.) (Name.)
Ausgefertigt
Müller.