Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

insoweit  persönlich  verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt
wäre,  aus  den  Gütern  hätte  geleistet  werden  können.

§.  727.

Die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Bestimmungsort
und,  wenn  dieser  nicht  erreicht  wird,  in  dem  Hafen,  wo  die  Reise  endet.

§.  728.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Aufmachung  der  Dispache  ohne  Verzug  zu
veranlassen.  Handelt  er  dieser  Verpflichtung  zuwider,  so  macht  er  sich  jedem  Betheiligten
  verantwortlich.

Wird  die  Aufmachung  der  Dispache  nicht  rechtzeitig  veranlaßt,  so  kann  jeder
Betheiligte  die  Aufmachung  in  Antrag  bringen  und  betreiben.

§.  729.

Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  wird  die  Dispache  durch  die  ein  für  allemal
bestellten  oder  in  deren  Ermangelung  durch  die  vom  Gerichte  besonders  ernannten
Personen  (Dispacheure)  aufgemacht.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufmachung  der  Dispache  erforderlichen
  Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  namentlich  Chartepartieen,
Konnossemente  und  Fakturen,  dem  Dispacheur  mitzutheilen.

§.  730.
Für  die  von  dem  Schiffe  zu  leistenden  Beiträge  ist  den  Ladungsbetheiligten

Sicherheit  zu  bestellen,  bevor  das  Schiff  den  Hafen  verlassen  darf,  in  welchem  nach
§.  727  die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  zu  erfolgen  hat.

§.  731.

Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  denen  Havereibeiträge  haften,  vor  der  Berichtigung
  oder  Sicherstellung  der  letzteren  (§.  615)  nicht  ausliefern)  widrigenfalls  er,
unbeschadet  der  Haftung  der  Güter,  für  die  Beiträge  persönlich  verantwortlich  wird.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die
Vorschriften  des  §.  512  Abs.  2,  3  zur  Anwendung.

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende
Pfandrecht  wird  für  diese  durch  den  Verfrachter  ausgeübt.  Die  Geltendmachung  des
Pfandrechts  durch  den  Verfrachter  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  die  für
das  Pfandrecht  des  Verfrachters  wegen  der  Fracht  und  der  Auslagen  gelten.

§.  732.

Hat  der  Schiffer  zur  Fortsetzung  der  Reise,  jedoch  zum  Zwecke  einer  nicht  zur
großen  Haverei  gehörenden  Aufwendung,  die  Ladung  verbodmet  oder  über  einen  Theil