Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

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Art.  25.
Unzuläßigkeit  der  Verweigerung  der  Aufnahme  wegen  übersetzter  Einwohnerschaft  oder  Gewerbe.

Gegen  ein  Aufnahme-Gesuch,  bei  welchem  die  Voraussehungen  der  Art.  18—21
eintreten,  kann  der  Grund  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  die  Einwohnerschaft
überhaupt,  oder  das  zünftige  Gewerbe,  oder  die  unzünftige  Handthierung,  welche  der
Bewerber  treiben  will,  in  dem  Orte  übersetzt  sepen.

Art.  26.
Aufnahme  von  Frauenspersonen.

Die  mit  ihrem  Manne  übersiedelnde  Ehefrau  bedarf  in  keinem  Falle,  eine  unverehelichte
  Frauensperson  aber  zu  ihrer  Verheirathung  mit  dem  Bürger  oder  Beisißer
einer  andern  Gemeinde  nur  dann  einer  besondern  Aufnahme,  wenn  gegen  sie  eine  der
im  Art.  19  bezeichneten  Voraussehungen  bewiesen  wird.

Mit  der  so  eben  erwähnten  Ausnahme  wird  jede  Ehefrau  des  Genossenschaftsrechts
  ihres  Ehemanns  von  Rechtowegen  theilhaftig,  und  selbst  nach  getrennter  Ehe
behält  sie  dasselbe  in  derjenigen  Gemeinde,  welcher  ihr  Ehemann  zur  Zeit  der  Auflö-=sung
  der  Ehe  angehörte.

Sollte  der  Ehemann  zur  Zeit  seiner  Verheirathung  ein  mehrfaches  Bürger=  oder
Beisißrecht  besiten,  so  hängt  es  von  der  Wahl  seiner  Gattin  ab,  welches  derselben  sie
mit  ihm  zu  theilen  gemeint  sey.

Art.  27.
Abnudung  von  Unrichtigkeiten  in  den  Angaden  der  Bewerber  oder  in  den  Zeugnissen  ihrer  Ortsobrigkeit.

Die  um  Aufnahme  Bittenden  und  beziehungsweise  ihre  Eltern  oder  Vormünder
sind,  wenn  sie  sich  in  ihren  zu  Begründung  ihres  Gesuchs  gemachten  Angaben  eine
Unwahrheit  zu  Schulden  kommen  lassen,  mit  den  geeigneten  Strafen  zu  belegen.
Außerdem  verliert  der  Bewerber,  der  einer  wissentlich  falschen  Angabe  überwiesen  wird,
oder  den  Beweis  über  das  Vorhandenseyn  der  gesetzlichen  Erfordernisse  mit  Urkunden,
welche  falsche  Angaben  darüber  enthalten,  zu  führen  versucht,  jedenfalls  das  Recht,  die
Bestimmungen  der  Art.  18—21  gegen  den  abweisenden  Beschluß  des  Gemeinderathö
in  Anspruch  zu  nehmen.

Obrigkeitliche  Personen,  welche  an  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  für  die
Bewerber  um  das  Bürger=  oder  Beisihrecht  einer  andern  Gemeinde  Theil  genommen