Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

5.  Unter  dem  17.  Februar  wurde  in  der
Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte  Ravensburg
  zwischen  Eleutherius  Herrmann,
  von  Wippenreuthe,  Kl.,  Anten,
und  der  vormaligen  Seelenhaus-Pflege,
jebt  dem  vereinigten  städtischen  Armensond
  zu  Ravensburg,  Bekl.,  Aten,  Bebolzungs-Recht,
  Baulast  und  Viehtrieb
betreffend,  das  am  2g.  Januar  18-25
eröffnete  unterrichterliche  Erkenntniß,
unter  Beweis-Nachlaß  für  den  Kl.,
Aten  und  Aussetzung  des  Kostenpunkts,
bestätigt.

4.  Am  2o.  Februar  wurde  in  der  Ationssache
  von  dem  O.A.Gerichte  Riedlingen
zwischen  dem  Schutzjuden  Joseph  Einstein,
  von  Buchau,  Bekl.,  Anten,  und
Beit  Neuburger  von  da,  Kl.,  Aten,
Forderungen  aus  einem  Socieräts-Vertrage
  betreffend,  das  am  :3.  Juli  2322
eröffnete  erstrichterliche  Erkenntniß  vom
12.  desselben  Monats,  unter  Aussehung
des  Kostenpunkts,  theilweise  abgeändert.

5—6.  In  den  Ationssachen  von  dem  O.  A.
Gerichte  Biberach  zwischen  nachbenannten

  Personen:

a)Joseph  Jerg,  von  Obersulmetingen,

b)  Joseph  Kohler  daselbst,

S

c  dem  Wirth  Linder  zu  Ehingen,  und
d)  Joseph  Hagel,  von  Altheim,  Luten,
Anten,  und  der  Joseph  Schmid'schen
Concursmasse  zu  Obersulmetingen,  Latin,
Atin,  Vorzug  im  Gante  betreffend,
wurden  die  Berufungen  wegen  versäumter
  Nothfrist  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschriften,
  unter  Verurtheilung
der  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz,
vermögeder  Erkenntnisse  vom  30.  Januar,
publicirt  den  21.  13.  und  18.  Februar,
für  verlassen  erblärt.  (den  5.  Februar.)
.  In  der  Ationssache  ven  dem  O.  A.  Gerichte
  Geißlingen  zwischen  Michael  Gunzenhäuser,
  als  Pfleger  der  Appollonia
Gunzenhäuser  zu  Kuchen,  Luten,  Anten,
und  Johann  Gunzenhdusers  Wittwe  von

da  ,  und  Consorten,  Mit-Luten,  Aten,
Borzug  im  Michael  Gunzenhäuserschen

Gante  betreffend,  wurde  die  Berufung
wégen  Versäumung  der  Nothfrist  zu

Einreichung  der  Beschwerdeschrist  unter
Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosten

zweiter  Instanz  verworfen.  (d.  10.  Februar.)
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Stuttgart  den  36.  März  19:4.

Maucler.