Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verkehr  auf  dem  Bodensee.  273

84.

Auf  die  berufsmäßige  Ausübung  der  Fischerei
finden  die  88  1—3  keine  Anwendung.

Die  Boote  der  Berufsfischer  dürfen  die  mittlere
Wasserlinie  zwischen  dem  deutschen  und  dem  schweizerischen
  Ufer  nicht  überschreiten.

Sie  haben  auf  dem  See  stets  die  Flagge  ihres
Heimatstaates  zu  führen.

Berufsfischer  bedürfen  zur  Ausübung  ihres
Gewerbes  eines  Ausweises.  Dieser  wird  auf  Antrag
von  der  Distriktspolizeibehörde  ausgestellt  und  muß
mit  eigenhändiger  Unterschrift  und  der  amtlich  abgestempelten
  Photographie  des  Inhabers  versehen  sein.

Die  Berufsfischer  müssen  diese  Ausweise  bei
Ausübung  des  Gewerbes  mit  sich  führen.)

§  5.

An  den  Liegeplätzen  sind  die  Boote  stets  so
anzuschließen,  daß  eine  unbefugte  Benützung  durch
Dritte  ausgeschlossen  ist.  Die  Ruder  müssen  während
der  Ruhezeit  aus  den  Booten  entfernt  und  gesondert
unter  Verschluß  aufbewahrt  werden.

86.

Alle  Schiffe  haben  auf  Anruf  (—  4  kurze  rasch
aufeinanderfolgende  Töne  mit  der  Huppe  oder  Pfeife)
der  Wachboote  sofort  zu  halten  und  sich  der  Kontrolle
zu  unterziehen.

87.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.
8  8.
Die  G.K.V.  vom  30.  April  1915  Nr.  42058
10  Erweitert  durch  GKV.  vom  4.  September  1916.Nr.  142408.