Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Tentral-Blatt 
Deutsche Reich. 
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Mai 1900. S21. 
1 
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Inhall: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung der 
  
  
  
  
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3.z Post= und Telegraphen-Wesen: Zusammenstellung der Be- 
obersten Landesfinanzbehörden zur Bewilligung von 
Zollerleichterungen: —. Aenderung von Tarasätzen: — 
hörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs- 
Telegraphengebiets als untere und höhere Verwaltungs- 
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Waarenabfertigung auf dem Rhein und dessen konven- 
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Zollamlliche Behandlung des Gütertransports und der behörden sowie als Verwaltungsbehörden im Sinne 
= — des Telegraphenwege-Gesetzes anzusehen sind 302 
tionellen Nebenflüsseen Seite 299 s—s—eme « - 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
vom I. April 1900 bis Ende April 190 301 Reichsgebiete . .-««- 304 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April d. J. Folgendes beschlossen: 
1. 
die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, bei Hauptämtern mit bedeutendem Zoll- 
verkehre, bei welchen die Prüfung der Verhandlungen und Beläge über Anträge auf Ge- 
währung der Zollfreiheit nach §. 113 und §. 118 des Vereinszollgesetzes für sämmtliche 
Hauptamtsmitglieder gegenüber ihren sonstigen Dienstobliegenheiten eine unverhältnißmäßige 
Mühewaltung verursacht, die hauptamtliche Genehmigung dieser Anträge nach Maßgabe der 
dem Hauptamte zustehenden Befugnisse unter der Bedingung durch ein Hauptamtsmitglied 
ertheilen zu lassen, daß durch einen bei der Abfertigung nicht betheiligt gewesenen Ober- 
beamten eine Vorprüfung der Verhandlungen und Beläge vorgenommen wird;: # 
n nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde darf den Vorstehern selbständiger 
Zollabfertigungsstellen die Befugniß übertragen werden, vereinsländische Erzeugnisse und 
Fabrikate, welche außer dem Meß= und Marktverkehr auf Bestellung, zum Kommissions- 
verkaufe, zur Ansicht oder zum vorübergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt sind 
und von dort zurückkommen (§. 113 des Vereinszollgesetzes), selbständig vom Eingangszolle 
frei zu lassen, wenn der auf der Sendung ruhende Eingangszoll den Betrag von 100% 
nicht übersteigt und die nach den bestehenden Vorschriften anzustellenden Erörterungen die 
unzweifelhafte Ueberzeugung von dem inländischen Ursprung und der Identität der Waaren 
begründen. Die Zollstellen, deren Vorsteher mit entsprechender Ermächtigung versehen sind, 
haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen 
Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in 
regelmäßigen Zeiträumen den vorgesetzten Hauptämtern zur Prüfung vorzulegen sind. 
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