Tentral-Blatt
Deutsche Reich.
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen.
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Mai 1900. S21.
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Inhall: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung der
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3.z Post= und Telegraphen-Wesen: Zusammenstellung der Be-
obersten Landesfinanzbehörden zur Bewilligung von
Zollerleichterungen: —. Aenderung von Tarasätzen: —
hörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs-
Telegraphengebiets als untere und höhere Verwaltungs-
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Waarenabfertigung auf dem Rhein und dessen konven-
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Zollamlliche Behandlung des Gütertransports und der behörden sowie als Verwaltungsbehörden im Sinne
= — des Telegraphenwege-Gesetzes anzusehen sind 302
tionellen Nebenflüsseen Seite 299 s—s—eme « -
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom I. April 1900 bis Ende April 190 301 Reichsgebiete . .-««- 304
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April d. J. Folgendes beschlossen:
1.
die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, bei Hauptämtern mit bedeutendem Zoll-
verkehre, bei welchen die Prüfung der Verhandlungen und Beläge über Anträge auf Ge-
währung der Zollfreiheit nach §. 113 und §. 118 des Vereinszollgesetzes für sämmtliche
Hauptamtsmitglieder gegenüber ihren sonstigen Dienstobliegenheiten eine unverhältnißmäßige
Mühewaltung verursacht, die hauptamtliche Genehmigung dieser Anträge nach Maßgabe der
dem Hauptamte zustehenden Befugnisse unter der Bedingung durch ein Hauptamtsmitglied
ertheilen zu lassen, daß durch einen bei der Abfertigung nicht betheiligt gewesenen Ober-
beamten eine Vorprüfung der Verhandlungen und Beläge vorgenommen wird;: #
n nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde darf den Vorstehern selbständiger
Zollabfertigungsstellen die Befugniß übertragen werden, vereinsländische Erzeugnisse und
Fabrikate, welche außer dem Meß= und Marktverkehr auf Bestellung, zum Kommissions-
verkaufe, zur Ansicht oder zum vorübergehenden Gebrauche nach dem Auslande gesandt sind
und von dort zurückkommen (§. 113 des Vereinszollgesetzes), selbständig vom Eingangszolle
frei zu lassen, wenn der auf der Sendung ruhende Eingangszoll den Betrag von 100%
nicht übersteigt und die nach den bestehenden Vorschriften anzustellenden Erörterungen die
unzweifelhafte Ueberzeugung von dem inländischen Ursprung und der Identität der Waaren
begründen. Die Zollstellen, deren Vorsteher mit entsprechender Ermächtigung versehen sind,
haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen
Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in
regelmäßigen Zeiträumen den vorgesetzten Hauptämtern zur Prüfung vorzulegen sind.
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