Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 beschlossen, daß vom 1. Juli 1900 ab in 
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die hierunter ersichtlich gemachten Aenderungen ein- 
zutreten haben: 
Tarasätze. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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2. 3 1½ 4. 6. 
1. 19b. JUnplattirter Bronzedraht. Fässer. 13 3 
2. 25g 1. Ungeräucherter gesalzener Fässer aus weichem Holze mit 16 8 
Schweineschinken. hölzernen Reifen. 
3. 260. JParmesankäse. Kübel aus weichem Holze von9 und 13 9 
50 kg und darüber. 
4. 25402.Mühlenfabrikate aus Getreide Säcke. 2 1 
und Hülsenfrüchten, mit 
Ausnahme von Mehl aus 
Getreide. 
4a. Desgleichen. Umschließungen aus einfachem — 1 
leichten Leinen oder aus 
leichtem Baumwollenzeuge. 
5. 41½c 3. Anderes Garn auf Spulen Kisten von mehr als 150 kg. 16 15 
von Pappe. 
Berlin, den 9. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Der Bundesrach hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, daß die Ziffer I1 5 des Beschlusses 
vom 17. Mai 1871, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der Waaren- 
abfertigung auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen, abgeändert wird, wie folgt: 
„Die unter Personalbegleitung oder unter Schiffsverschluß befindlichen Schiffe sollen am 
Tage am Flaggenstock am Heck, eventuell unter der Nationalflagge, eine grüne Flagge führen, 
deren Länge 1,60 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren 
Ende 0,80 m beträgt. 
In der Dunkelheit sollen diese Schiffe durch eine ebenfalls am Flaggenstock am Heck, 
1 bis 2 m über Bord, zu führende gewöhnliche Milchglaslaterne kenntlich gemacht werden. 
Letztere Vorschrift wird bis auf Weiteres auf die am User oder in einem Hafen still- 
liegenden Schiffe beschränkt.“ 
Berlin, den 15. Mai 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.