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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 beschlossen, daß vom 1. Juli 1900 ab in
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die hierunter ersichtlich gemachten Aenderungen ein-
zutreten haben:
Tarasätze.
Tarasätze
Lau- Numer
Benennung Art in Prozenten des Brutto-
fende des
der der gewichts
Num- Zoll- Gegenstände. Umschließung
mer. tarifs. bisher. künftig.
1. 2. 3. 4. 5. 6.
1. 19b. Unplattirter Bronzedraht. Fässer. 13 3
2. 25g 1. Ungeräucherter gesalzener Fässer aus weichem Holze mit 16 8
Schweineschinken. hölzernen Reifen.
3. 250. Parmesankäse. Kübel aus weichem Holze von 9 und 13 9
50 kg und darüber.
4. 25q 2. Mühlenfabrikate aus Getreide Säcke. 2 1
und Hülsenfrüchten, mit
Ausnahme von Mehl aus
Getreide.
4a. Desgleichen. Umschließungen aus einfachem — 1
leichten Leinen oder aus
leichtem Baumwollenzeuge.
5. 41c 3. Anderes Garn auf Spulen Kisten von mehr als 150 kg. 16 15
von Pappe.
Berlin, den 9. Mai 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, daß die Ziffer II 5 des Beschlusses
vom 17. Mai 1871, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertransports und der Waaren-
abfertigung auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen, abgeändert wird, wie folgt:
„Die unter Personalbegleitung oder unter Schiffsverschluß befindlichen Schiffe sollen am
Tage am Flaggenstock am Heck, eventuell unter der Nationalflagge, eine grüne Flagge führen,
deren Länge 1,50 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren
Ende 0,80 m beträgt.
In der Dunkelheit sollen diese Schiffe durch eine ebenfalls am Flaggenstock am Heck,
1 bis 2 m über Bord, zu führende gewöhnliche Milchglaslaterne kenntlich gemacht werden.
Letztere Vorschrift wird bis auf Weiteres auf die am Ufer oder in einem Hafen still-
liegenden Schiffe beschränkt.“
Berlin, den 15. Mai 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.