3.
Post.
302
und Telegraphen
— —
Zusammenstellung
der
= Wesern.
Behörden, welche in den einzelnen Staaten des Reichs-Telegraphengebiets als untere und
höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der §8§. 7 und 8 sowie als Verwaltungsbehörden
im Sinne des §. 13 Abs. 2 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 705) anzusehen sind.
—
Untere
Verwaltungsbehörden
Staat Oöhere
« Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden. Jim Sinne des 8. 18 Abs. 2.
Preußen. Die Landräthe; in den Stadt= Die Regierungs-Präsi- Die Regierungs-Präsidenten;
kreisen die Gemeindevor= denten;
stände;
für Berlin der Polizei-Präsi= für Berlin der Ober-Präsi= für Berlin der Polizei-Präsi-
dent. dent. dent.
Sachsen. In den Städten, welche die Die Kreishauptmann- In den Städten, welche die
Revidirle Städteordnung schasten. Nevidirte Städteordnung
haben, die Stadräthe; wenn haben, die Stadträthe; wenn
es sich in diesen Städten es sich in diesen Städten
um Telegraphenleitungen an um Telegraphenleitungen an
Staatsstraßen handelt, ferner Staatsstraßen handelt, ferner
in allen übrigen Städten und in allen übrigen Städten
in den Landgemeinden die und in den Landgemeinden
Amtshauptmannschaften. die Amtshauptmannschasten.
Baden. Die Bezirksämter. Die Bezirksräthe. Die Bezirksräthe.
Hessen. Die Kreisämter. Die Provinzialausschüsse. Die Provinzialausschüsse.
Mecklenburg= Die Ortsobrigkeit. Das Ministerium des Im Domanium: die Groß-
Schwerin. Innern. herzoglichen Aemter;
in der Ritterschaft: die ritter-
schaftlichen Polizeiämter:
in den Städten und deren
Gebiet: die Magistrate.
Sachsen- Die Bezirksdirektoren. Das Ministerial-Departe= Die Bezirksdirektoren.
Weimar. ment des Innern des
Staatsministeriums.