Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamle des Innern. 
–.—— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
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XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1900. W5. 
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Bestimmungen zur Zusammensetzung des allgememen Branntwein- 
über Fernsorech-Nebenanschlussee Sette 23 Denatlurirungsmitiels EE 25 
. « 3. Polizel Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung einer Firma Rerchsgebettteeee .. 25 
  
1. Post= und Telegraphen= Wesen. 
Bekanntmachung. 
Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse. 
I. Zulassung von Nebenanschlüssen. 
1. Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres 
Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Haupt- 
anschlusse verbinden lassen. 
2. Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in 
den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäfisräumen anderer 
Personen oder in Wohn= und Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Be- 
rechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der (Haupt-) Vermittelungsanstalt entfernt sind, 
errichten und mit ihrem Hauptanschlusse verbinden lassen. 
3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden werden. 
Den Theilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Haupt- 
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die Reichs-Telegraphenverwaltung oder durch Dritte bewirken 
zu lassen. Die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellten Nebenanschlüsse müssen den von 
der Reichs-Telegraphenverwallung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen. 
Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postomte, Telegraphenamte oder Stadt- 
Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit 
zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen. 
» DieHerstellungundJastandhaltungdeknichtaufdemGrundstückedesHauptanschlusseöbefind- 
lichen Nebenanschlüsse wird der Reichs-Telegraphenverwaltung vorbehalten.
	        
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