Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamle des Innern.
–.——
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen.
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XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1900. W5.
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Bestimmungen zur Zusammensetzung des allgememen Branntwein-
über Fernsorech-Nebenanschlussee Sette 23 Denatlurirungsmitiels EE 25
. « 3. Polizel Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung einer Firma Rerchsgebettteeee .. 25
1. Post= und Telegraphen= Wesen.
Bekanntmachung.
Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse.
I. Zulassung von Nebenanschlüssen.
1. Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres
Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Haupt-
anschlusse verbinden lassen.
2. Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in
den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäfisräumen anderer
Personen oder in Wohn= und Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Be-
rechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der (Haupt-) Vermittelungsanstalt entfernt sind,
errichten und mit ihrem Hauptanschlusse verbinden lassen.
3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden werden.
Den Theilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Haupt-
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die Reichs-Telegraphenverwaltung oder durch Dritte bewirken
zu lassen. Die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellten Nebenanschlüsse müssen den von
der Reichs-Telegraphenverwallung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postomte, Telegraphenamte oder Stadt-
Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit
zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen.
» DieHerstellungundJastandhaltungdeknichtaufdemGrundstückedesHauptanschlusseöbefind-
lichen Nebenanschlüsse wird der Reichs-Telegraphenverwaltung vorbehalten.