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4. Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr mit der Haupistelle sowie mit anderen
an dieselbe Hauptstelle angeschlossenen Nrbenstellen befugt. Sprechverbindungen mit dritten Personen
werden ihnen in demselben Umfange gewährt, wie dem Inhaber der Hauoptstelle.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Benutzung des Nebenanschlusses die für
den Hauptanschluß geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
Die unter 2. bezeichneten Nebenanschlüsse werden, sofern nichts Gegentheiliges verlangt wird, in
das Theilnehmerverzeichniß aufgenommen.
5. Der Inhaber des Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Benutzung des Neben-
anschlusses erwachsenden Gebühren.
6. Das Recht zur Benutzung des Nebenanschlusses erlischt mit dem Rechte zur Benutzung des
Hauptanschlusses. Außerdem kann es durch die Reichs-Telegraphenverwaltung entzogen werden: Im
Fall mißbräuchlicher Benutzung des Nebenanschlusses oder wenn sich ergiebt, daß dieser den technischen
onforderungen nicht genügt, oder falls sonst aus der Benutzung des Nebenanschlusses erhebliche Schwierig-
keiten für den Fernsprechbetrieb entstehen.
II. Gebühren für Nebenanschlüsse.
Die Gebühren für Nebenanschlüsse werden auf Grund des 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung
vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), wie folgt, festgesetzt:
A. Für die Errichtung und Instandhaltung des Nebenanschlusses durch die Reichs-Telegraphen=
verwaltung werden erhoben:
1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn-
oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses
für jeden Nebenanschluß jährlich 20
2. für andere Nebenanschlüsse
für jeden Nebenanschluß jährlich 30 AM
3. Sind zur Verbindung der Nebensielle mit dem Hauptanschlufse mehr als 100 Meter Leilung
erforderlich, so werden außerdem für jede angefangenen weiteren 100 Meter Leuung erhoben
bei einsacher Leilung jährlich ... ........J«f-
bei Doppelleilung jahrlich 5
4. Bei Nebenanschlüssen, die weiler als 10 km von der (Haupt- ) Vermittelungsanstal entfernt
sind, werden für die überschießende, von der Haupt-Sprechstelle zu messende Leitungslänge
dieselben Baukostenzuschusse erhoben, wie bei Hauptanschlüssen.
B. Für Nebenanschiüsse, die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellt und instand-
zuhalten sind, werden erhoben:
1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn-
oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses
für jeden Nebenanschluß jährlich . 10 MAl.
2. für andere Nebenanschlüsse
für jeden Nebenanschluß jährlich 15 +
C. In Bezirks-Fernsprechnetzen wird für Nebenanschlüssee an solche Hauptanschlüsse, deren In-
haber die Bauschgebühr für die Benutzung der Verbindungsleuungen zahlen, zu den nach II A## und B2
zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag von 100 JX jährlich für jeden Nebenanschluß erhoben. Für
Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Vergütung nach II A 1 und B 1 zu enrichten haben, wird dieser
Zuschlag nicht erhoben.
III. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1900 in Kraft.
Berlin, den 31. Januar 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Podbielski.