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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Januar d. J. beschlossen, daß in den Ausführungs-
vorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) hinter Ziffer 34 die
nachstehende Bestimmung einzuschalten ist:
3ä4 0E Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung des
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren
Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papier-
röllchen u. s. w. als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs
anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise kann Abstand genommen werden,
wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.
Berlin, den 6. Februar 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Zu Gaxel im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist ein Nebenzollamt II errichtet worden.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramte II zu Simmern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Kreuznach die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz,
dem Steueramt I zu Frankenstein im Bezirke des Hauptsteueramts zu Schweidnitz die Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohbänder und
dem Salzsteueramt 1 zu Staßfurt im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg II die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz.
Im Königreiche Bayern.
Dem Nebenzollamte II zu Scheidegg im Bezirke des Hauptzollamts zu Lindau ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über Strohgeflechte beigelegt worden.
Im Königreiche Württemberg.
Im Bezirke des Kameralamts zu Roth a; G. sind zu Langenburg und Raboldshausen
Grenzsteuerämter mit der Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Branntwein, Wein
und geschrotenes Malz errichtet worden.
Im Großherzogthume Baden.
Den Steuer- Einnehmereien zu Roth im Bezirke des Finanzamts zu Schwetzingen und zu
Oberschopfheim und Schuttern im Bezirke des Hauptsteueramts zu Lahr ist die Befugniß zur Aus-
fertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über Taback-
sendungen aus bezw. nach den an diesen Orten befindlichen Privatlagern für unversteuerten inländischen
Taback beigelegt worden.
Im Herzogthume Sachsen-Meiningen.
Dem Steueramte zu Hildburghausen ist die Befugniß zur Abfertigung des daselbst mit
Uebergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres ertheilt worden.