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unter Vd sowie des §. 43c Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung vom
17. Juni 1895 oder der 8§. 57 bis 65 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 oder des §. 3 des Gesetzes
vom 19. Juli 1879 anzuwenden sind, auf Grund des §. 26 des erstbezeichneten Gesetzes mit einer
Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
68.
Das Hauptamt kann die Befolgung des zur Sicherung der Verbrauchsabgabe auf Grund
dieser Ausführungsbestimmungen angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung von
Strafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die zum Zwecke der Kontrolirung vor-
geschriebenen Einrichtungen nicht getroffen werden, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen.
Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung
von Zollgesällen und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. Weitergehende landesrechtliche Befugnisse
bleiben unberührt.
8. 69.
XI. Zwangsmaß-
regeln.
Die steuerliche Kontrole der Brennereien, Lager, Reinigungsanstalten und der anderen Ge= XII. Gebühren.
werbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein verarbeitet wird, erfolgt
in der Regel gebührenfrei.
Gebühren sind zu erheben:
a) für die Ueberwachung einer Brennerei, wenn diese gemäß §. 7 des Gesetzes vom
24. Juni 1887 unter dauernde Kontrole gestellt ist;
b) für die Bewachung eines Lagers, wenn die Oeffnung auf Antrag erfolgt, damit Arbeiten
in dem Lager ausgeführt werden;:
Jc) für die Ueberwachung der im §. 58 der Befreiungsordnung zugelassenen Ausfuhrlager.
S. 70.
BVranntweinabfertigungen in den Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten, an der Amts-
stelle sowie an den erlaubten Lösch= und Ladeplätzen erfolgen in der Regel gebührenfrei.
Gebühren sind zu erheben:
a) für Abfertigungen an Sonn= oder Feiertagen;
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeilraum von zehn Stunden für den
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.
71.
Branntweinabfertigungen, welche an andse als den im §. 70 genannten Orten vorgenommen
werden, sind gebührenpflichlig, mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitze der Abfertigungsbeamten
ausgeführten Abserligungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der Amtsstelle aus dienstlichen
Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Absertigungen findet S. 70 Anwendung.
··«· §. 72.
Für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt-
weinsendungen sowie für die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen u. s. w. unterwegs
erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren zu erheben.
Gebührenfrei bleiben:
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar
vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes
1. zwischen einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt und der Eisen-
bahnstation oder der erlaubten Schiffsladestelle,
2. zwischen den unter 1 genannten Gewerbsanstalten, sofern sie einem Besitzer gehören
und nicht weiter als ein Kilometer von einander entfernt sind;
b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs-
begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine nebst dessen konventionellen Neben-
flüssen sowie auf der Unterelbe und der Unterweser nach Maßgabe der für den Zoll-
verkehr getroffenen Bestimmungen (Bundesrathsbeschluß vom 4. Juli 1889);
1. Für die Kontr
der Gewerbsa
stalten.
2. Für Abfertig
gen.
a) An regelmäßit
Absertigungs-
orten.
b) An anderen
Orten.
3. Für die Kontt
der Branntw,
sendungen.