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sind bei der nach 8. 69 vorzunehmenden Prüfung die Sammelgefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies
zuläßt, einer inneren Besichtigung zu unterziehen.
Dritter Theil.
Maischbottiche und Nebengeräthe.
8. 76.
Jeder Maischboltich soll mindeflens 340 Liter Raumgehalt haben; Bottiche mit geringerem 1. Maischbotliche
Raumgehalte können vom Hauptamte zugelassen werden. "
Der Rand der Bottiche muß thunlichst glatt sein und darf keine Erhöhungen haben. Das
aupkamt kann das Befestigen oder das Aufliegen der Kühl= und Rührvorrichtungen auf dem
Rande der Bottiche gestatten, wenn eine andere Einrichtung nur mit unverhältnißmäßig großen
Kosten ausführbar ist und das Ueberlaufen der Maische nicht gehindert wird.
Die nach dem Maischleitungsrohre führenden Abflußöffnungen der Maischbottiche sind durch
Metallschrauben zu schließen, welche seitliche Oeffnungen nicht haben dürfen. Für vorhandene
Bosttiche kann das Hauptamt vorläufig die Beibehaltung von Holzstöpseln gestatten. Feste Leit-
spindeln mit Drehrad zum Heben der Verschlüsse sind unzulässig.
Steinerne oder gemauerte Botliche, die an einander oder an die Gebäudemauer stoßen, müssen
längs des Nebenbottichs oder der Mauer eine Rinne haben, welche den ungehinderten Abfluß der
überlaufenden Maische ermöglicht. 6
Ohne Erlaubniß dürsen zur Bereilung der Maische benutzt werden: 2. Gestatlete Nebe
a) Dämpfgeräthe (Karloffeldämpffässer, Henzedämpfer u. drgl.), Mühlen und QOuetschen zur rathe lur
Vorbehandlung der Rohstofse; Nassche. "6
b) Vormaischgeräthe mit oder ohne Rührwerk und Kühlvorrichtung zum Bereilen und «
Kühlen der Maische;
c) vereinigte Dämps- und Vormaischgeräthe;
d) Maischentschaler zur Entfernung der Schalen aus der süßen Maische;
W0) Nebstrüthe (Kühlschiffe, Röhren-, Schlangen= und Flächenkühler) zum Kühlen der süßen
aische:;
1) Kühlschlangen u. drgl. zum Einsetzen in die Vormaischgeräthe und Maischbottiche sowie
Rührwerke mit oder ohne Kühlschlangen zum Umrühren der Maische;
8) Rohrleitungen, Rinnen und Pumpen zur Beförderung der Maische;
h) weniger als 25 Liter haltende, zur Beförderung von Meische bestimmte Geräthe;
i) zur Aufbewahrung oder Beförderung von Roh= und Hülfsstoffen dienende Geräthe.
. , 8. 78.
Einer Genehmigung des Hauptamts bedürfen: 3. Zugenehmigen
à) Malzeinteiggesäße; Nebengerathef
" Z # . . . .- die Bereit t
b) besondere Vormaischgeräthe zur Aufnahme von Mais neben dem sonstigen Vormaisch— Maische. ung
geräthe; .
c)PumpkaslcnzurBeförderungsüßeroderreiferMaische;
d) Sauermaischbehälter.
Die Verwendung anderer Geräthe zur Bereitung von Maische bedarf der Genehmigung der
Direktivbehörde.
*- F. 79.
Ohne Erlaubniß dürfen zur Hefensatzbereitung benutzt werden: 4. Hefensatzgerätl
a) Vormaischgeräthe zur Bereitung von Hesenmaischgut;
b) Hefensatzgefäße zum Bereiten, Anstellen und Gähren des Hefenmaischguts oder zum
Anstellen und sonstigen Zurichten von Preßhefe, Bierhefe u. drgl.;
e) Mutterhefengefäße Gärmeeimer) zur Aufbewahrung der Mutterhefe (Bärme);
d) Gefäße, in welche die Hefensatzgefäße oder Mutterhefengefäße zum Zwecke der Kühlung
oder Erwärmung hineingesetzt werden;