10.
11.
– 54 —
e) Gefäße und Schlangenrohre, welche zu dem gleichen Zwecke in die Hefensatzgefäße hin-
eingesetzt werden, sonstige Kühlgeräthe und Rührwerke:
6) bei Verwendung von Bierhefe Hefenaufbewahrungs-, Hefenauflösungs= und Hefen-
auswässerungsgesäße. Das Hauptamt kann verlangen, daß die GEröße dieser Gefäße
dem Bedürfniß angepaßt und daß die Hefenaufbewahrungsgefäße an einem vom
Brennraum entfernten Platz aufgestellt oder vom Brennereibesitzer unler Verschluß ge-
halten werden. ,
Die Verwendung anderer Hesensatzgeräthe bedarf der Genehmigung der Direktiobehörde.
8. 80.
Zahl und, Größe Für jeden zur Bemaischung angemeldeten Bottich ist die Benutzung eines oder mehrerer
der Heiensatz= Hefensatzgefäße gestattet, welche zusammen den zehnten Theil des Raumgehalts des Bottichs nicht
gefabe. übersteigen dürfen.
Werden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt, so kann für zwei oder mehr Bottiche
ein Hefensatzgefäß verwendet werden, welches den zehnten Theil des Raumgehalts der zugehörigen
Bottiche nicht übersteigt.
Bei Verwendung von Bierhefe kann das Hauptamt größere Hefensatzgefäße zulassen.
S. 81.
Zahl und Größe Für jedes zur Bemaischung angemeldete Hefensatzgefäß ist die Benutzung eines Mutterhefen-
der Multerhefen= gefäßes gestatlet. Werden an einem Tage mehrere Hefensatzgefäße bemaischt, so kann für zwei
gesaße. oder mehr Hefensatzgefäße ein Mutterhefengefäß verwendet werden.
Mutterhefengefäße dürfen keinen größeren Raumgehalt haben als drei Zehntel desjenigen
Hesensatzgefäßes oder derjenigen Hefensatzgefäße, die mit dem Inhalte des Mutterhefengesäßes an-
gestellt werden sollen. Mutterhefengesäße bis zu 25 Liter Raumgehalt dürfen ohne Rücksicht auf
die Größe der Hefensatzgefäße benutzt werden.
F. 82.
Vorübergehende Die Benutzung zu großer Hefensatzgefäße und Mutterhefengesäße kann bei vorübergehender
Herwenhung Betriebseinschränkung vom Oberkontroleur unter der Bedingung gestattel werden, daß sie nur ent-
Kenk Mulier= sprechend der Größe der Boltiche befüllt werden.
hefengesäßc. 6. 3
Sauermeisch- Der Raumgehalt des Sauermaischbehälters muß denjenigen des größten Maischbottichs über-
behälter. steigen. Für vorhandene Behälter kann das Hauptamt bis zu ihrer Erneuerung Ausnahmen
zulassen. #
Zur Ermittelung des Flüssigkeitsstandes muß, sofern nicht ein Standglas mit Skale oder eine
Schwimmervorrichtung angebracht ist, ein Senkstab beschafft werden (S. 20).
G. 84.
Dampfdrücker. Dampfdrücker (Montejus) zur Beförderung süßer oder reifer Maische sind unzulässig. Das
Hauptamt kann die Weiterbenutzung der vorhandenen Dampfdrücker gestatten.
X
Allgemeine Vor- Die Nebengeräthe müssen so eingerichtet sein, daß die Aufsichtsbeamten sich von ihrem Inhalt
e nai id ie überzeugen können. Auf Anordnung des Oberkontroleurs sind die Rohrleitungen zur Weiterführung
deus rebenge. reifer Maische an ihrer tiefsten Stelle mit Ablaßhähnen, die Dampfdrücker und Pumpkasten mit
räthe. Ablaßhähnen oder Schöpfvorrichtungen zu versehen.
F. 86.
Abänderung von Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Maischbottichsteuer erleichtern oder die Steuer-
Einrichtungen. aussicht erschweren, sind auf Verlangen des Hauptamts abzuändern oder zu beseitigen; insbesondere
kann gesordert werden, daß Gruben und Vorrichtungen, welche zum Auffangen der aus den Bottichen
überlausenden Maische dienen können, beseitigt werden.